Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 41 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

VSE, SAK, EWM, WEW, Energie Thun und Energie Thurgau bringen vor, dass in terminologischer Hinsicht der Begriff «anrechnen» statt «einrechnen» verwendet werden sollte, da dieser die nachträgliche Verrechnung über die Deckungsdifferenzen ermögliche, was beim Begriff «einrechnen» unsicher sei.

Alpiq beantragt die Einfügung eines neuen Absatzes, wonach Artikel 92 EnFV anwendbar ist, wenn ein Gesuch für die Marktprämie im Sinne von Artikel 94 EnFV eingereicht wird. Die Portfolio-Durchschnittspreismethode soll dann anwendbar sein, wenn eine Marktprämie beantragt wird.

4.11.6. Abzug von Unterstützungen bei der Einrechnung von Beschaffungen

VSE, SAK, EWM, WEW und Energie Thun beantragen, Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b Ziffer 1 zu präzisieren: Der Unterstützungsabzug müsse bei den Anschaffungs- bzw. Herstellwerten vorgenommen werden. Durch Einmalvergütung bzw. Investitionsbeitrag reduziere sich der Nettobetrag der Anschaffungs- bzw. Herstellwerte. Entsprechend sei der Abzug dort vorzunehmen.

4.11.7. Nachweis- und Meldepflicht

Der VBE beantragt, Artikel 4c zu streichen. Die Bestimmung sei zu komplex und mache im Hinblick auf steigende Strompreise wenig Sinn und sei zudem kaum umsetzbar. Sie generiere unnötigen Aufwand für die Verteilnetzbetreiber, ohne dass Verbesserungen für die Energiebezüger resultieren würden.

VSE, SAK, EWM, WEW, und BKW fordern, in Absatz 1 sei «auf Verlangen» zu streichen, womit präzisiert werde, dass der Nachweis nur im Fall einer Tarifprüfung durch die ElCom erfolgen müsse.

Gemäss VSE, SAK, EWM, WEW ist «je Anlage» durch «je Erzeugungstechnologie» zu ersetzen, was Beschaffungen betrifft. Bei der Eigenproduktion sind die Vernehmlassungsteilnehmer hingegen einverstanden mit dem kraftwerksscharfen Nachweis.

Nach Vorbringen von Swisspower, Energie Thun, Energie Thurgau, Alpiq, ElCom und BKW soll die Nachweispflicht gegenüber der ElCom gemäss Absatz 1 auch bei eigenen Anlagen nur je Erzeugungstechnologie und nicht je Anlage erfolgen.

VSE, SAK, EWM, WEW, und BKW beantragen zudem eine Anpassung des Schlusssatzes von Absatz 1. Die anrechenbaren Kosten nach Artikel 6 Absatz 5bisStromVG wären demnach «nur» entsprechend zu kürzen, sollte der Nachweis der Kosten nicht gelingen.

Die ElCom regt an, es könne allenfalls in Betracht gezogen werden, im Bereich der Solarproduktion zur Reduktion des administrativen Aufwands für den Nachweis eine Regelung zu prüfen, wonach man für kleine und mittlere Photovoltaikanlagen den Nachweis analog zum KEV- bzw. zum Einspeisevergütungssystem mit den anlagespezifischen Angaben zu Leistung und Inbetriebnahmezeitpunkt sowie mit Informationen zu erhaltenen Fördergeldern erbringen kann.

Die BKW beantragt die Streichung von Absatz 2, da die ElCom über die Kostenrechnung hinausgehende Informationen nicht brauche, um über eine vertiefte Prüfung zu entscheiden.