Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Die Aufsicht über den Programminhalt bleibt der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für elektronische Medien (UBI) vorbehalten. Sie soll als eigenständige Instanz weiterbestehen und auf Beschwerde hin redaktionelle Medienangebote, die unter das neue Gesetz fallen, beurteilen. Festgehalten wird ebenfalls an den Ombudsstellen für die Regionen der vier Landessprachen.

2.11 Aufsicht und Rechtsschutz

Künftig beaufsichtigt die KOMEM die Einhaltung der Leistungsaufträge der jeweiligen Medienanbieterinnen. Davon abzugrenzen ist die allgemeine Aufsicht, welche die Einhaltung der regulatorischen Rahmenbedingungen in Gesetz, Verordnung und internationalen Übereinkommen beinhaltet. Soweit sich diese Rechtsaufsicht auf die Medienanbieterinnen bezieht, wird sie ebenfalls von der KOMEM ausgeübt.

Für die Durchsetzung von Verbreitungsverpflichtungen und Streitigkeiten über die Zuführung und Aufbereitung von Medieninhalten ist das BAKOM zuständig. Zudem bleibt das BAKOM für die Aufsicht über die Erhebungsstelle der Haushaltabgabe zuständig.

Beim Rechtsschutz gegen Medienbeiträge wird am bisherigen Verfahren festgehalten. Das heisst,

dass Beanstandungen gegen Medienbeiträge zunächst vor einer Ombudsstelle vorgetragen werden müssen, bevor der Weg zur UBI beschritten werden kann. Eine Ausnahme hiervon besteht für die Beschwerden des UVEK und neu auch der KOMEM: Sie können ihre (Behörden-)Beschwerden direkt bei der UBI einreichen. Abweichend vom Regelfall, wonach der Rechtsweg zunächst zum Bundesverwaltungsgericht führt, können Entscheide der UBI direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden. Gegen die SRG-Konzession jedoch ist der Rechtsmittelweg ausgeschlossen

Verfügungen der Erhebungsstelle können beim BAKOM gerügt werden. Der anschliessende Rechtsmittelweg führt zum Bundesverwaltungsgericht und anschliessend gegebenenfalls zum Bundesgericht.

2.12 Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem geltenden Recht

Das RTVG erfasst sämtliche Radios und Fernsehen, d.h. meldepflichtige Radios und Fernsehen, konzessionierte Radios mit Leistungsauftrag ohne Abgabenanteil und konzessionierte Radios und Fernsehen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst lineare und nicht lineare Medienangebote, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind, sowie lineares Fernsehen.

Die linearen Fernsehanbieterinnen ohne Leistungsauftrag werden durch das neue Gesetz entlastet: Ihre Melde- und Berichterstattungspflicht entfällt. Die Radios ohne Leistungsauftrag sind ausserhalb des Geltungsbereichs und unterstehen künftig weder den spezifischen inhaltlichen Mindestanforderungen und Werbebestimmungen noch der Melde- und Berichterstattungspflicht.

Gemäss RTVG werden Leistungsaufträge ausschliesslich an Radio- und Fernsehveranstalter erteilt. Künftig können Leistungsvereinbarungen auch mit Anbieterinnen von Online-Medien abgeschlossen werden.

In den Werbebestimmungen wird auf das Verbot von unlauterer Werbung verzichtet. Dieses Verbot ist bereits vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) vollumfänglich abgedeckt.

Die Regelungen zur Übertragung werden vereinfacht. Sie beschränken sich auf ein paar Grundsätze (Zuführung durch die Medienanbieterin; unveränderte und vollständige Verbreitung von linearen Medienangeboten, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind; Aufbereitung in der Weise, dass die zugeführten Medienangebote unverändert und vollständig beim Publikum ankommen).