Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Die heutigen Kurzveranstaltungskonzessionen (Nutzung von UKW-Frequenzen für eine kurze Dauer) und die Aufschaltverfügungen (zusätzliche Verbreitungspflichten über Leitungen) entfallen.

Das System der finanziellen Unterstützung der Medienanbieterinnen soll vereinfacht werden. Anders als heute wird künftig sowohl die direkte als auch die indirekte Medienförderung ausschliesslich über die Abgabe für elektronische Medien finanziert. Zudem soll ein Adressat nur noch eine einzige Unterstützungsleistung erhalten. Das heutige System ist aus verschiedenen Gründen zu kompliziert: Erstens stehen drei Finanzierungsquellen zur Verfügung (Radio- und Fernsehabgabe, Konzessionsabgabe, allgemeine Bundesmittel), zweitens stehen für gewisse Zwecke mehrere Quellen zur Verfügung (Konzessionsabgabe, Empfangsgebühr, Überschuss gemäss Art. 109a RTVG), drittens werden die Veranstalter teilweise unter mehreren Titeln unterstützt (publizistischer Leistungsauftrag, Untertitelung, DAB+-Verbreitungskosten, Verbreitungskosten in Berggebieten, Aus- und Weiterbildung, Archivierungsprojekte).

Die gesetzliche Regelung der Nutzungsforschung wie auch ihre Finanzierung aus öffentlichen Mitteln hat historische Gründe. Sie soll im neuen Gesetz nicht mehr geregelt werden (bisher Art. 78 ff.

RTVG). Soweit die Medien und die Werbewirtschaft Nutzungsdaten der Medienangebote benötigen, sollen diese künftig durch die Branche selbst erhoben werden. Dies ist heute sowohl im Print- wie im Onlinebereich der Fall.1 Zudem wird in nahezu jedem anderen Land in Europa die Nutzungsforschung betreffend Radio und Fernsehen durch die Branche selbst organisiert und finanziert. Soweit die Behörden künftig Nutzungsdaten benötigen – für Aufsicht, Rechtsetzung oder die Erfüllung von Parlamentsaufträgen –, können sie sich diese durch entsprechende Aufträge beschaffen.

Im RTVG sind derzeit noch spezifische «Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt» (Art. 74 f. RTVG) vorgesehen. Das UVEK kann, wenn ein Programmveranstalter seine beherrschende Stellung im relevanten Markt missbraucht, bzw. wenn ein Programmveranstalter oder eine andere im Radio- und Fernsehmarkt tätige Unternehmung ihre beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht, Massnahmen ergreifen. Ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, wird von der WEKO beurteilt. Die Massnahmen des UVEK beschränken sich auf die Radio- und Fernsehveranstalter (Geltungsbereich RTVG), weshalb sich das Instrument als nicht griffig und effektiv herausgestellt hat. Die WEKO prüft bei Zusammenschlüssen auch im Mediensektor, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt und kann einen Zusammenschluss verhindern. Die publizistische Vielfalt soll künftig in diesem Gesetz nicht mehr durch Aufsichtsinstrumente gegen die Medienkonzentration garantiert werden. Vielmehr soll beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen die Angebots- und Anbietervielfalt berücksichtigt werden. Um beurteilen zu können, welche Anbieterinnen und Angebote die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichern, kann zum Beispiel der Medienmonitor Schweiz, der derzeit vom BAKOM aufgebaut wird, zur Verfügung stehen.2

Die heutige Bestimmung zu den kantonalen Antennenverboten (Art. 67 RTVG) stammt noch aus dem RTVG 1991 und wurde modifiziert ins RTVG 2007 übertragen. Diese Bestimmung regelt den wichtigsten Fall, in dem die Empfangsfreiheit beeinträchtigt werden könnte. Hier treffen der Anspruch auf Rundfunkempfangsantennen und der kantonale Orts- und Landschaftsschutz aufeinander. Die Kantone können Aussenantennen aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes verbieten, sofern der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. Der Empfang weiterer Programme setzt eine Interessenabwägung voraus. Diese Norm hat heute

1 Bislang wird die Nutzung der Presse, von Radio, Fernsehen und Online mit unterschiedlichen Methoden von unterschiedlichen Institutionen gemessen. Die WEMF erhebt die Daten für die Printmedien, Netmetrix für den Online-Bereich und die Stiftung Mediapulse für Radio und Fernsehen. Diese Messmethoden, die Nutzungsdaten für die Werbeakquisition erheben, eignen sich nicht, um die heutige Mediennutzung vollständig abzubilden. Daher arbeitet die Medienbranche – WEMF und Mediapulse in Zusammenarbeit mit Agenturen und Werbeauftraggebern – daran, dies zu verbessern.

2 Gegenstand ist die Untersuchung des Einflusses verschiedener Medientypen und Medienunternehmen auf die politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Meinungsbildung in der Schweiz, mit Hilfe von modulartig aufgebauten und miteinander verknüpften quantitativen Studien. Dabei wird vorab das wirtschaftliche Gewicht der verschiedenen Medienunternehmen in den einzelnen Medienmärkten in der Gesamtschweiz bestimmt, in den Sprachregionen der deutsch-, französisch- und italienischsprachigen Schweiz sowie nach Möglichkeit in den lokal-regionalen Kommunikationsräumen (Radio, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften, Online-Medien und Social Media). Grundlegend dafür ist der Aufbau einer Datenbank, in der die Besitz- und Beteiligungsverhältnisse im Medienbereich erfasst werden. (Publikation des Medienmonitors Schweiz voraussichtlich 2. Hälfte 2018)