Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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kaum mehr praktische Relevanz, angesichts des dichten Ausbaus mit DVB-C und Breitband-Internet. Grundsätzlich ist bei einem Verbot wegen Orts- und Landschaftsschutz, Natur- und Heimatschutz immer das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. In einem begründeten Einzelfall könnte aufgrund einer Güterwägung auch ohne diese Norm die Empfangsfreiheit vorgehen. Die Norm kann daher ersatzlos gestrichen werden. Der Bau von Sendern durch die FDA wird nicht durch diese Norm geregelt.

2.13 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen regeln die Phase zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Zeitpunkt, in welchem die neu zu schaffende unabhängige Kommission für elektronische Medien die neue SRG-Konzession erteilt und die neuen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen hat. Diese Phase soll längstens zwei Jahre dauern. Während diesen zwei Jahren gilt bereits das neue Gesetz, so z.B. für die bisher gemeldeten Veranstalter. Noch nicht oder nicht gänzlich unter das neue Gesetz fallen die SRG und die lokal-regionalen Veranstalter mit einem Abgabenanteil mit altrechtlichen Konzessionen. Diese bleiben nach bisherigem Recht für längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten gültig.

Bis zur Ablösung der altrechtlichen Konzessionen ist das RTVG anwendbar, und zwar hinsichtlich der materiellen Regeln, des Verfahrens und der Zuständigkeiten. Die Abgabe für elektronische Medien wird ab dem Inkrafttreten erhoben, die Verwendung richtet sich teils nach bisherigem Recht (Leistungsaufträge gemäss den noch laufenden Konzessionen, Untertitelung Regionalfernsehen) und teils bereits nach neuem Recht (indirekte Medienförderung, Kosten für die Erhebung der Abgabe). Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt die Verwendung ausschliesslich nach neuem Recht.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen

3.1 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll zur Vielfalt an schweizerischen Medienangeboten beitragen, deren Qualität fördern und dadurch einen Beitrag an die demokratische, soziale und kulturelle Entwicklung der Schweiz leisten (s.o. Ziel des Gesetzes Ziff. 2.1).

In seinem «Bericht zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien» hat der Bundesrat 2016 aufgezeigt, dass die Bereitstellung eines unabhängigen, vielfältigen, umfassenden und qualitativ hochwertigen Angebots im Bereich elektronischer Medien in der viersprachigen Schweiz kostspielig ist und sich nicht am Markt finanzieren lässt. Das Gesetz sieht daher die Finanzierung jener Medienanbieterinnen gemäss Artikel 21 ff. und Artikel 46 ff. vor, die im Rahmen eines Leistungsauftrags zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beitragen und dafür Anspruch auf einen Anteil aus der Abgabe für elektronische Medien haben.

Als elektronische Medien im Sinne dieses Gesetzes gelten sämtliche Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden und an die Allgemeinheit gerichtet sind.

An die Allgemeinheit richtet sich ein verschlüsseltes Medienangebot, sofern jede und jeder die Informationen bzw. Geräte zur Entschlüsselung anfordern bzw. erwerben kann. Nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist ein Medienangebot, das sich explizit nur an einen geschlossenen Adressatenkreis richtet und nur von diesem Kreis empfangen werden kann. Kontinuierliche Angebote sind von sporadischen Angeboten zu unterscheiden. Ein Angebot, das sich unregelmässig an die Öffentlichkeit richtet, wird keine gewichtige Publikumsbindung und Wirkung entfalten können, so dass kein ausreichender Grund für eine spezifische Regulierung besteht. Dabei ist nicht entscheidend, ob ein einzelner Beitrag publizistisch relevant ist.

Damit fällt die Individualkommunikation zwischen den Nutzerinnen und Nutzern von Social Media nicht unter diesen Begriff.