Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Die fernmeldetechnische Übertragung entspricht dem Begriff von Artikel 3 Buchstabe c FMG («elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk»).

Art. 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst in erster Linie elektronisch verbreitete Medienangebote mit einem publizistischen Leistungsauftrag. Dabei kann es sich um lineare oder nicht lineare Angebote handeln. Damit unterscheidet sich der Geltungsbereich in einem wesentlichen Punkt von demjenigen des RTVG, welches - mit Ausnahme des übrigen publizistischen Angebotes der SRG - auf lineare Radio- und Fernsehprogramme beschränkt war. Als lineare Medienangebote gelten insbesondere die traditionellen Radio- und Fernsehprogramme, die über klassische Rundfunknetze übertragen werden, sowie Live-Streams über Internet. Unter die nicht linearen Medienangebote fallen insbesondere Audio- und Videobeiträge auf Abruf, aber auch in elektronischer Form bereitgehaltene Textangebote, die Gegenstand einer Konzession oder Leistungsvereinbarung sind. Allerdings erbringen sowohl die SRG als auch die Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung ihre publizistischen Leistungen überwiegend mit audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen (Art. 21 Abs. 2 und 46 Abs. 1 Bst. b).

Neben den Medienangeboten mit einem Leistungsauftrag erfasst das Gesetz lineare Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag. Für die linearen Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag gelten die Unabhängigkeit und Autonomie (Art. 5), die Impressumspflicht (Art. 6), die inhaltlichen Mindestanforderungen (Art. 7 Abs. 2, z.B. Verbot von «hate speech»), das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 7 Abs. 3), die Jugendschutzbestimmungen (Art. 8), die Pflicht zur Aufbereitung für Menschen mit Sinnesbehinderungen (Art. 9), die Regeln zur Kurzberichterstattung und zum freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 10 f.), die Förderungspflichten (Art. 12) sowie die Werbe- und Sponsoringbestimmungen (Art. 13 bis 19, wobei der Bundesrat für die Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag in Bezug auf die Einfügung und Dauer der Werbung liberalere Regelungen erlassen kann). Zudem unterliegen sie den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht sowie Auskunftspflicht, Art. 98 f.).

Der schweizerische Gesetzgeber kann nur Medienangebote regulieren, die seiner Rechtshoheit unterliegen. Die elektronischen Medien bewegen sich in einem stark grenzüberschreitend geprägten Bereich, daher sind Regeln über den territorialen Anwendungsbereich wichtig. Dies wird auch aus den europäischen Regelwerken ersichtlich, die detaillierte Vorschriften zur Frage der Rechtshoheit bei grenzüberschreitenden Signalen vorsehen und bestimmen, wann ein Vertragsstaat als Sendestaat für die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. Art. 5 EÜGF und Art. 2 AVMD-RL). Die Kriterien für die Bestimmung der Rechtshoheit sind insbesondere: Niederlassung der Medienanbieterin, wobei dies der Sitz oder der Ort sein kann, an welchem die Entscheidungen über die Gestaltung des Medienangebotes getroffen werden.

Diese Regelung soll nicht nur im Verhältnis zu Mitgliedstaaten des EÜGF gelten, sondern als allgemeine Zuständigkeitsabgrenzung Geltung haben. Zudem wird sie nicht nur für lineares Fernsehen, sondern für sämtliche – auch nicht grenzüberschreitende - Medienangebote gemäss dem Geltungsbereich des Gesetzes angewandt.

Absatz 2: Es gilt die Rechtshoheitsregelung in Artikel 5 EÜGF. Diese Regelung wird als für die

Schweiz geltender Staatsvertrag nach wie vor auf Fernsehdienste anwendbar sein.

Nicht unter das Gesetz fallen gemäss Absatz 3 Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat wird die Kriterien bestimmen, wann von einer geringen publizistischen Tragweite auszugehen ist, wobei es inhaltliche und technische Aspekte gibt (z.B. redaktionell nicht bearbeitete Wetterbilder, technische Qualität).

Nicht Gegenstand des Gesetzes sind die gedruckte Presse, die Online-Medienangebote ohne Leistungsauftrag sowie die Radios ohne Leistungsauftrag.