Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Art. 3 Verhältnis zum Fernmelderecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Abweichungen vom FMG sind insbesondere im Titel «Übertragung» vorgesehen (Art. 62 ff.).
Art. 4 Begriffe
Die Begriffe werden an den neuen Geltungsbereich angepasst. Während das RTVG von den Begriffen «Programm» und «Sendung» ausging, werden in diesem Gesetz die Begriffe «Medienangebot» und «Medienbeitrag» verwendet. Die Begriffe sind vektorneutral und auf den linearen und nicht linearen Bereich anwendbar.
a. Medienbeitrag
Ein Medienbeitrag ist ein formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Medienangebotes. Im Gegensatz zum Begriff der Sendung nach RTVG fallen nur redaktionelle Teile des Medienangebotes darunter. Die heutige Sendung im Sinne einer Werbesendung wird neu als Werbung bezeichnet.
b. Medienangebot
Das Medienangebot besteht aus einer kontinuierlich angebotenen Folge von Medienbeiträgen und Werbung (lineares Angebot, Radio- oder Fernsehprogramm) oder aus einem Katalog solcher Inhalte (nicht lineares Angebot, on-demand-Angebote). Es wird von einer Medienanbieterin nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt, richtet sich an die Allgemeinheit und wird elektronisch (fernmeldetechnisch) übertragen.
Das Gesetz soll Medienangebote erfassen, in denen eine juristische oder natürliche Person die effektive Kontrolle über die publizistische Gestaltung und definitive Zusammenstellung des linearen Sendeplans oder des nicht linear angebotenen Katalogs ausübt. Das Vorliegen dieser Bearbeitung nach «redaktionellen Kriterien» ist zentral für die Abgrenzung der Medienanbieterin z.B. von den Plattformdiensten, Internet-Zugangsanbietern oder «Hosting»-Anbietern, welche nur Inhalte von Dritten durchleiten, aber keine hinreichend publizistische Verantwortung begründen können. Eine redaktionelle Bearbeitung wird in diesem Sinne auch nicht bereits dadurch erlangt, dass eine Anbieterin über ein Löschungsrecht für Drittinhalte verfügt. Sie verlangt eine «positive Auswahl» der Inhalte und deren Zusammenstellung zu einem Gesamtangebot, sei dies ein Programmplan oder ein Katalog mit Kriterien, Gruppierungen oder Ansichtsoptionen von Medienbeiträgen.
c. lineares Medienangebot
Das lineare Medienangebot ist zeitlich angesetzt. Dabei kann es sich um ein audiovisuelles Angebot (Fernsehprogramm) oder um ein Audio-Angebot (Radioprogramm) handeln. Nicht relevant ist die Art der Verbreitung (drahtlos-terrestrisch oder leitungsgebunden über klassische Rundfunknetze, über Internet, z.B. OTT oder über das Mobilfunknetz, z.B. auf einer App).
d. nicht lineares Medienangebot
Das nicht lineare Medienangebot wird für einen individuellen Abruf durch die Nutzenden bereitgestellt, unter Verwendung von Bewegtbild und Ton (audiovisuelle Inhalte), von Ton (Audio-Inhalte) oder von Text (Online-Medienbeiträge). Kennzeichnend ist zudem, dass die Nutzenden den Zeitpunkt des Abrufs selbst bestimmen können. Nicht relevant ist die Art der Verbreitung (leitungsgebunden über klassische Rundfunknetze, z.B. Hbb-TV, über Internet, z.B. auf einer Plattform oder über das Mobilfunknetz, z.B. auf einer App).