Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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e. Fernsehprogramm

Da in diesem Gesetz weiterhin lineare Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag geregelt werden, wird der Programmbegriff weiterhin definiert. Dabei handelt es sich um ein lineares audiovisuelles Medienangebot, welches aus einer Folge von Medienbeiträgen (Sendungen) und/oder Werbung besteht. Dabei kann es sich auch um ein Verkaufsprogramm handeln.

f. Radioprogramm

Radioprogramme, d.h. eine Folge von Sendungen mit oder ohne Werbung (Audio) können bei der SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung eine Rolle spielen. Andere Radioprogramme werden nicht mehr von diesem Gesetz erfasst.

g. Medienanbieterin

Als Medienanbieterin im Sinne dieses Gesetzes gelten natürliche und juristische Personen, welche die Auswahl, den Inhalt und die Gestaltung eines Medienangebotes bestimmen (siehe auch oben Bst. b).

h. Werbung

Der Begriff der Werbung entspricht dem bisherigen Begriff im RTVG. Als Werbung gilt jede Äusserung in einem Medienangebot, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder von der Medienanbieterin selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird. Dabei kann es sich um Werbespots, eine Verkaufssendung oder um einen Verkaufskanal handeln.

i. Sponsoring

Der Begriff wird von Artikel 2 Buchstabe o RTVG übernommen. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um eine eigenständige Finanzierungsform von Medienbeiträgen. Das Sponsoring bezieht sich auf einen einzelnen Medienbeitrag, der Sponsorhinweis gehört zum redaktionellen Teil. Die Finanzierung erfolgt direkt (mit Geldleistungen) oder indirekt (der Sponsor stellt Waren oder Dienstleistungen für die Produktion zur Verfügung, z.B. Wettbewerbspreise, Location).

j. Verkaufsangebot

Dieser Begriff wird von Artikel 2 Buchstabe l RTVG übernommen. Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Werbung: Das Publikum kann während der Ausstrahlung der Werbung unmittelbar das vorgestellte Angebot annehmen. Das Angebot ist hinreichend präzisiert für einen Vertragsabschluss (Offerte), und dem Publikum wird eine Kontaktmöglichkeit angezeigt, mittels welcher unmittelbar die Offerte angenommen werden kann (z.B. Telefonnummer oder Bestellmöglichkeit online unter Bekanntgabe der Website).

k. Verbreitung

Die Übertragung besteht aus der Zuführung, der Aufbereitung, der Verbreitung und aus dem Empfang eines Medienangebots. Als Verbreitung gilt der an die Allgemeinheit gerichtete Abschnitt der fernmeldetechnischen Übertragung. Nicht zur Verbreitung gehört die Zuführung eines Signals zu einer Sendeanlage, zu einem Satelliten oder einem Internet Access Provider.

3.2 2. Titel: Grundsätze

Art. 5 Staatsunabhängigkeit und Autonomie

Die Garantie der Staatsunabhängigkeit und Autonomie geht auf Artikel 93 Absatz 3 BV zurück und entspricht der bisherigen Regelung (Art. 3a und 6 RTVG), welche bisher für die Radio- und Fernsehveranstalter gilt. Von besonderer Bedeutung ist sie für Medienanbieterinnen mit einer Konzession oder