Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

einer Leistungsvereinbarung. Damit ein robustes demokratierelevantes schweizerisches Mediensystem aufrecht erhalten und gestärkt werden kann, in dem Medienanbieterinnen ihre Aufgabe zur Herstellung von Öffentlichkeit und als «vierte Gewalt» optimal und glaubwürdig wahrnehmen können, ist die Unabhängigkeit von staatlichen Interessen unabdingbar.

Diese Grundsätze gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Medienanbieterinnen. Die von diesem Gesetz nicht erfassten Radioveranstalter ohne Leistungsauftrag können sich nach wie vor auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit und Autonomie von Radio und Fernsehen in Artikel 93 Absatz 3 BV berufen.

Absatz 1 hält den Grundsatz der strukturellen Unabhängigkeit fest. Er verbietet es dem Staat, zu betreiben oder sich in massgeblicher Weise finanziell oder organisatorisch an Medienanbieterinnen im Sinne dieses Gesetzes zu beteiligen.

Die nachfolgenden Absätze betreffen die Garantie der Autonomie und somit den inhaltlichen Aspekt der Unabhängigkeit.

Absatz 2 formuliert den Grundsatz der Weisungsungebundenheit. Behörden dürfen keine Weisungen erteilen, ausser eine gesetzliche Grundlage ermächtige sie dazu (so auch schon Art. 6 Abs. 1 RTVG).

Absatz 3 reflektiert, dass Freiheit und Verantwortlichkeit im Bereich der Gestaltung des Medienangebotes zusammengehören. Die Verantwortlichkeit gilt nicht nur für den redaktionellen Teil, sondern auch für die Werbung (so auch schon Art. 6 Abs. 2 RTVG).

Art. 6 Impressumspflicht

Den von diesem Gesetz erfassten Medienangeboten wird ein relevanter Einfluss auf die Meinungs- und Willensbildung des Publikums zugemessen. Damit einerseits das Publikum die Medienanbieterin einfach kontaktieren und andererseits der Regulierer bei Rechtsverletzungen effektiv und effizient vorgehen kann, ist ein Mindestmass an Transparenz über die Identität und die Kontaktangaben der Medienanbieterin, einschliesslich der elektronischen Post, notwendig.

Damit die Kooperation mit ausländischen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden erleichtert wird, sollen die betroffenen Medienanbieter auch die zuständigen Schweizer Aufsichtsbehörden KOMEM und UBI im Impressum nennen.

Art. 7 Mindestanforderungen bezüglich Medienangeboten

Die spezifisch in Absatz 1 vorgesehenen Mindestanforderungen sind Ausdruck des internationalrechtlich anerkannten Grundsatzes, wonach die Grundrechte auf Ausübung der Meinungs- und Medienfreiheit nicht absolut gelten, sondern auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden sind. Die Meinungs- und Medienfreiheit darf deshalb spezifischen, gesetzlich vorgesehenen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Einschränkungen im öffentlichen Interesse unterworfen werden. Sowohl Artikel 10 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) als auch Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2) statuieren dieses Prinzip. Es ergibt sich im Übrigen auch aus Artikel 10 und Artikel 17 i.V.m. Artikel 36 BV.

Die Mindestanforderungen verpflichten die von diesem Gesetz erfassten Medienanbieterinnen zur Beachtung der Grundrechte. Es liegt in diesem Fall ausnahmsweise eine Grundrechtsbindung im Verhältnis zwischen Privaten vor, wie sie in Artikel 35 Absatz 3 BV vorgesehen ist (vgl. Botschaft zur Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 S. 1668). Es handelt sich um justiziable Anforderungen, welche nicht nur für (redaktionelle) Medienbeiträge gelten, sondern auch für die Werbung.