Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Die Bestimmungen in Absatz 2 zum Schutze der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots richten sich namentlich gegen eine Instrumentalisierung oder Kommerzialisierung von Menschen als unfreiwillige Objekte voyeuristischer Blossstellung. Ferner sind alle vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Medienangebote, die unsittlich sind, Gewalt unangemessen herausstellen oder zum Hass gegen spezifische Gruppen aufstacheln, verboten.

Insbesondere das Verbot der Hassrede ist Teil eines weiten internationalen Konsenses, der von der Schweiz mitgetragen wird, so z.B. in Artikel 20 Absatz 2 UNO Pakt II oder in der Empfehlung des Ministerialrats des Europarates Nr. R (97) 20 über Hassreden, verabschiedet am 30. Oktober 1997. Zu beachten ist, dass das Verbot, zum Hass aufzustacheln, nicht nur Fälle betreffen muss, die im eng verstandenen Sinne von Artikel 4 Absatz 1 RTVG noch als rassistisch motivierte Hassreden zu qualifizieren sind. Es ist auch vor dem Hintergrund der vorgebrachten internationalrechtlichen Grundlagen nicht ersichtlich, warum andere Kategorien, wie z.B. Hassreden aufgrund der Religionszugehörigkeit, Nationalität oder der sexuellen Orientierung von Personengruppen anders zu behandeln sind. Es wird Sache der UBI sein, in diesem Bereich in der Praxis die Kategorien auszudifferenzieren. Im Lichte der reichhaltigen Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Verletzung des Verbots der Aufstachelung zum Hass stets mit äusserster Sorgfalt mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäusserung abzuwiegen. Die Hürden für das Feststellen einer Verletzung sind hoch gesteckt.

Absatz 3 betrifft das Gebot der sachgerechten Darstellung, das für Medienanbieterinnen gilt, die Medienbeiträge mit Informationsgehalt zur Verfügung stellen, d.h. es umfasst lineare und nicht lineare Medienbeiträge. Die überwiegende Anzahl der Fälle bei der UBI betreffen das Sachgerechtigkeitsgebot und der Spruchkörper hat dazu über die Jahre eine reichhaltige Rechtsprechung entwickelt. Demnach soll dem Publikum aufgrund eines Beitrags und der darin vermittelten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über eine Sachlage oder ein Thema vermittelt werden, so dass dieses sich darüber eine eigene Meinung bilden kann. Hinsichtlich der nicht linearen Medienangebote hat die UBI zum ersten Mal einen solchen beurteilt (auf Abruf bereit gehaltenes Video von SRF), dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Beurteilung des übrigen publizistischen Angebots der SRG seit Juli 2016. Die UBI hat dazu erläutert, dass im Gegensatz zu (linearen) Radio- und Fernsehsendungen (abrufbare) Beiträge des übrigen publizistischen Angebots keinen Programmcharakter aufweisen, da das Publikum diese individuell nutzt. Diesbezüglich sei das Sachgerechtigkeitsgebot zu relativieren, da sich die Nutzerinnen und Nutzer eines solchen Angebots in Ruhe dazu Gedanken machen, allenfalls das Video noch einmal ansehen oder andere Quellen konsultieren könnten. Zu beachten seien auch Besonderheiten in der Aufbereitung von abrufbaren Videos, die zum Teil anders sei als in vergleichbaren Nachrichtensendungen (UBI-Entscheid b.747 vom 12. Mai 2017).

Der Anwendungsbereich des Sachgerechtigkeitsgebots betrifft spezifisch Medienbeiträge mit Informationsgehalt. Im Bereich rein unterhaltender Inhalte ist die Meinungsbildung des Publikums nicht in einem Masse betroffen, welches des Schutzes durch das Sachgerechtigkeitsgebot bedarf.

Absatz 4 formuliert in Analogie zu Artikel 4 Absatz 3 RTVG inhaltliche Verpflichtungen für die von diesem Gesetz erfassten Medienbeiträge zum Zweck des Staatsschutzes und der verfassungsmässigen Ordnung. Die RTVG-Bestimmung wurde selten in der UBI-Praxis geprüft, z.B. anlässlich eines Informationsbeitrags über eine Pressekonferenz von Vermummten zum WEF in Davos (UBI-Entscheid b. 486 vom 14. Mai 2004). In diesem Bereich sind bereits im Strafgesetzbuch unter dem zwölften Titel (Art. 258 ff. StGB) und dem dreizehnten Titel (Art. 265 ff. StGB) mehrere Bestimmungen anwendbar. Die spezifischen medienregulatorischen Sanktionen dieses Gesetzes ergänzen diesbezüglich die strafrechtlichen Bestimmungen. Ein besonderes Gefährdungspotenzial bezüglich der inneren und äusseren Sicherheit hat sich in der letzten Zeit vor allem über die zunehmende Verbreitung von Terrorismuspropaganda manifestiert. Folglich soll auch die nationale Medienregulierung geeignete Massnahmen gegen solche Gefahren vorsehen.

Art. 8 Jugendschutz

Die von diesem Gesetz erfassten Anbieterinnen elektronischer Medien sind zum Jugendschutz verpflichtet, wie es auch in anderen europäischen Ländern gilt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes