Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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erfasst neu nicht lineare Medienangebote und entsprechend sind auch diese zur Einhaltung des Jugendschutzes verpflichtet.

Die Vorschrift wird durch die momentan laufenden Arbeiten zu einem neuen Bundesgesetz über den Jugendschutz bei Filmen und Videospielen (JSFVG) tangiert. Das Gesetzgebungsprojekt des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) bezweckt die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor beeinträchtigenden Inhalten beim Konsum von Filmen und Videospielen. Eine einheitliche Praxis für die Schweiz soll geschaffen werden, indem ein Film oder ein Videospiel in allen Kantonen und für alle Veröffentlichungsformen (auf Trägermedien, bei öffentlichen Vorführungen, auf Abrufdiensten) dieselbe Alterseinstufung aufweist und die Altersklassifizierung vereinheitlicht wird. Für sämtliche Marktakteure sollen dieselben Regeln gelten.

Aufgrund des im Vergleich zum RTVG geänderten Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelten für Radioprogramme, die keinen Leistungsauftrag erfüllen, keine spezifischen medienrechtlichen Jugendschutzvorschriften mehr. Hier soll, wie für alle anderen nicht vom Gesetz erfassten Medien, das Strafrecht für das notwendige Schutzniveau sorgen, so z.B. beim Verbot von Gewaltdarstellungen gemäss Artikel 135 StGB oder dem Pornographieverbot gemäss Artikel 197 StGB.

Absatz 1 formuliert den Grundsatz des medialen Jugendschutzes und ist weitestgehend mit dem für Fernsehprogramme geltenden Artikel 5 RTVG identisch.

Zusätzlich werden in Absatz 2 typische Massnahmen aufgezählt, welche die Medienanbieterinnen zur Gewährleistung des Jugendschutzes zu ergreifen haben. Neben den vor allem für Fernsehprogramme in Frage kommenden Instrumenten der zeitlichen Ansetzung sowie der optischen und akustischen Kennzeichnung, sind auch neuere Methoden wie die Bereitstellung von Altersüberprüfungs-, Filter-, Verschlüsselungs-, Melde- und Bewertungssysteme sowie Systeme zur elterlichen Kontrolle vorgesehen.

Im Hinblick auf das Ziel des Jugendmedienschutzgesetzes, eine einheitliche Altersklassifizierung in der Schweiz zu gewährleisten, auferlegt Absatz 3 den unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Medienanbieterinnen die Pflicht, bei der Beurteilung von Inhalten von staatlicher Seite in der Schweiz anerkannte Altersklassifizierungssysteme zu verwenden. Damit wird auch der Kritik im Bericht «Jugend und Medien» des Bundesrates vom 13. Mai 2015 Rechnung getragen, wonach Vorschriften über generelle Alterskennzeichnungen im RTVG nicht vorhanden seien. Allenfalls kann der Bundesrat auf Verordnungsebene die zu verwendenden Klassifizierungssysteme konkretisieren.

Art. 9 Aufbereitung für Menschen mit einer Sinnesbehinderung

In Absatz 1 werden die bereits für nationale und sprachregionale Fernsehveranstalter bestehenden Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 3 RTVG weitergeführt, damit im Hinblick auf die erwähnten internationalrechtlichen Grundlagen ein Rückschritt bei den medialen Diensten für Sinnesbehinderte vermieden wird und die Kontinuität gesichert ist. Zugleich wird den Bedürfnissen der Behindertenverbänden Nachachtung verschafft, auch unterhaltende Inhalte ohne Service-public-Charakter nutzen zu können.

In welchem Umfang und mit welchen geeigneten Mitteln die betroffenen Medienanbieterinnen Dienste für Menschen mit einer Sinnesbehinderung zur Verfügung stellen, wird gemäss Absatz 2 auf dem Verordnungsweg und in der Konzession bzw. den Leistungsvereinbarungen zu konkretisieren sein. Dabei ist zu beachten, dass im audiovisuellen Bereich die traditionellen Massnahmen Untertitelung, Gebärdung oder Audiodeskription eingesetzt werden. Darüber hinaus sind andere technische Massnahmen vorstellbar (z. B. die erleichterte technische Menüführung, die barrierefreie Gestaltung einer Webseite etc.). Dies ist aber letztlich eine Frage des betreffenden Medienformats, des Stands der Technik und der Finanzierbarkeit, die im Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Für die SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung gelten besondere Bestimmungen (Absatz 3, vgl. Art. 20 Abs. 2 und 23 Abs. 3).