Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Art. 10 Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen
Das Kurzberichterstattungsrecht aus Artikel 72 RTVG wird ausgebaut und gilt nicht nur für Anbieterinnen von Fernsehprogrammen, sondern für sämtliche Medienanbieterinnen gemäss diesem Gesetz. Ihr Zweck ist es, einen Interessenausgleich zwischen den Rechteinhabern (zumeist Sportverbände und -veranstalter), den Medienanbieterinnen und dem Publikum herzustellen. Die Bestimmung schützt den freien Zugang des Publikums zu Informationen über öffentliche Ereignisse. Sie erlaubt ihm die Wahrung seiner Informationsbedürfnisse und bedeutet keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Ereignisorganisators und seiner Vertragspartner. Das Kurzberichterstattungsrecht hat sich in der Schweiz bewährt.
Zu den öffentlichen Ereignissen gemäss Absatz 1 gehören alle Ereignisse in der Schweiz, die nach dem Willen des Ereignisorganisators potenziell jedem und jeder zugänglich sein sollen, dazu gehören auch unvorhergesehene Vorkommnisse. Kein Kurzberichterstattungsrecht ist zu gewähren, wenn der Rechteinhaber jegliche audiovisuelle Berichterstattung ausschliesst. Schranken können sich auch aus dem Urheberrecht ergeben.
Absatz 2 verpflichtet den Ereignisorganisator und die das Exklusivrecht ausübende Medienanbieterin, dafür zu sorgen, dass jede interessierte Medienanbieterin ihr Recht auf Kurzberichterstattung wahrnehmen kann. Sie unterliegen einer gesetzlichen, auf das öffentliche Recht gestützten Kontrahierungspflicht. Die Rechteinhaber müssen die physische Anwesenheit der anderen Medienanbieterinnen («Physical Access», Buchstabe a) dulden und ihnen das Signal zur Anfertigung eines Kurzberichts überlassen («Signal Access», Buchstabe b). Beim Signal Access hat die vom Kurzberichterstattungsrecht profitierende Medienanbieterin die Herkunft der Bewegtbilder zu kennzeichnen. Sie hat nur die zusätzlichen Unkosten für die Überlassung des Signals abzugelten, nicht hingegen eine Entschädigung für die Exklusivrechte.
Die KOMEM ist nach Absatz 3 dafür zuständig, die Inhaber von Exklusivrechten zu verpflichten, das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen. Das Kurzberichterstattungsrecht dient einem Interessensausgleich und insbesondere der Sicherung des Zugangs der Bevölkerung zu bestimmten Medieninhalten. Durch ihre Unabhängigkeit von staatlichen und wirtschaftlichen Einflüssen kann die KOMEM den Interessen des Publikums am besten nachkommen.
Art. 11 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Die Pflicht für Medienanbieterinnen, Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einem grossen Publikum ohne Bezahlschranken zugänglich zu machen, basiert auf europäischem Recht. Sie wurde vor rund 20 Jahren angesichts der aufkommenden Pay-TV-Angebote für die Exklusivberichterstattung über Live-Sport-Ereignisse entwickelt.
Diese Pflicht heute wieder an Aktualität. Sowohl Fernmeldedienstanbieterinnen wie auch andere internetbasierte Dienste erwerben vermehrt Exklusivrechte zur Direktübertragung von populären Sportereignissen. Damit nicht für alle Sportübertragungen eine Bezahlschranke gilt, ist im Sinne eines Service public ein freies Minimalangebot weiterhin sicherzustellen.
Die gesetzliche Bestimmung von Artikel 73 RTVG wird aus diesen Gründen in diesem Gesetz weitergeführt. Sie gilt aber nicht nur für Fernsehveranstalter, sondern für alle Medienanbieterinnen gemäss diesem Gesetz. Eine Ausweitung auf nicht lineare Dienste ist allerdings vom europäischen Recht nicht gefordert, da die Direktübertragung von Sportereignissen eine traditionelle Domäne von linearen Medienangeboten ist.
Ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung liegt in der Regel dann vor, wenn es über das spezifisch interessierte Fachpublikum hinaus das Interesse einer breiten Öffentlichkeit zu wecken vermag. Dies betrifft in der Schweiz ausschliesslich bedeutende Sportereignisse.