Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Ein wesentlicher Anteil der Allgemeinheit gemäss Absatz 1 ist erreicht, wenn das entsprechende Ereignis in jeder Sprachregion von der Mehrheit der Anzahl der Haushalte mit drahtgebundenem Anschluss empfangen werden kann (gemäss Art. 71 Abs. 1 RTVV 80 Prozent). Nicht nur die potenzielle technische Erreichbarkeit beim Publikum muss gegeben sein, es muss mit der gegebenen Empfangsinfrastruktur auch Zugang zum Ereignis haben.

Im Sinne von Absatz 2 führt das Department eine Liste bedeutender internationaler und nationaler Ereignisse, die heute ausschliesslich bedeutende Sportereignisse enthält (vgl. Anhang 2 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007, SR 780.401.11).

Bei Absatz 3 handelt es sich um eine Reziprozitätsklausel, die ebenfalls im Lichte der Vorgaben des EÜGF zu sehen ist. Die schweizerischen Medienanbieterinnen sind gehalten, auch die Listen der anderen Konventionsstaaten des EÜGF berücksichtigen und den freien Empfang zur Berichterstattung über diese Ereignisse nicht behindern.

Art. 12 Förderungspflichten

Die Regelung von Artikel 7 Absatz 1 RTVG gilt weiter. Sie verfolgt ein kulturpolitisches Ziel, nämlich die Stärkung einer leistungsfähigen Film- und Fernsehindustrie Europa, um auf diesem bedeutsamen Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Im RTVG waren die Pflichten (Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen, Filmförderung) auf Veranstalter mit einem nationalen oder sprachregionalen Fernsehprogramm beschränkt. Für die SRG galten gemäss Konzession spezifische Vorgaben.

Absatz 1 gilt für Anbieterinnen von nationalen und sprachregionalen Fernsehprogrammen, wobei für die SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung besondere Bestimmungen gelten (Absatz 4). Er ist auf lokale Fernsehveranstalter, die nicht an ein nationales Netz angeschlossen sind, nicht anwendbar (vgl. Art. 18 AVMD-RL). Die Anforderung in Buchstabe a, einen «wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit» schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten, lässt durch die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips einen gewissen Spielraum bei der Pflicht zur Erfüllung der Quotenregelung. Sie kann aber nicht so ausgelegt werden, dass die erfassten Fernsehveranstalter den Umfang der zu erbringenden Leistungen nach eigenem Gutdünken bestimmen können. Sie haben die entsprechenden Mindestvorgaben zu erfüllen, sofern es ihnen möglich ist, und darüber Rechenschaft abzulegen. Sie haben gegebenenfalls darzulegen, inwiefern ihnen die Erfüllung der Vorgaben unzumutbar ist. Die Gründe, wieso ein Veranstalter die Quote nicht so umsetzen kann, sind vor allem redaktionellen, wirtschaftlichen oder zuschauerbezogenen Ursprungs. So ist denkbar, dass thematisch beschränkte Angebote mit spezifischen Spartenangeboten von der Pflicht ausgenommen werden können. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei der «massgebenden Sendezeit» gemäss Artikel 16 Absatz 1 und 17 AVMD-RL und Artikel 10 Absatz 1 EÜGF die Ausstrahlung von Nachrichten, Berichte über Sportereignisse, Spielshows, Werbung und Bildschirmtext nicht berücksichtigt wird. Der Bundesrat hat diese Regelung in Artikel 5 Absatz 2 RTVV übernommen. Folglich sind z.B. reine Nachrichten- oder Sportkanäle von der Erfüllung der Pflicht ausgenommen.

Die Stärkung unabhängiger Produzenten nach Buchstabe b leistet auch einen Beitrag zur Vielfalt im Bereich der Programmherstellung. Die Einzelheiten dazu wird der Bundesrat in der Verordnung festlegen. So ist zu erwarten, dass er analog zur Vorschrift in Artikel 17 AVMD-RL und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b RTVV wieder vorsehen wird, dass ein massgeblicher Anteil neueren Werken vorzubehalten ist, d.h. Werken, deren Produktion nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Auch bei Absatz 2 stehen kulturpolitische Anliegen im Fokus. Anbieterinnen nationaler und sprachregionaler Fernsehprogramme, die in ihrem Programm Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme zeigen, sind zur Förderung des Schweizer Films verpflichtet, wobei für die SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung besondere Bestimmungen gelten (Absatz 4). Nicht nur der Film-, sondern auch der Fernsehsektor soll das nationale Filmschaffen und die Vielfalt des Filmangebots fördern. Die Bestimmung entspricht in ihrem Wortlaut Artikel 7 Absatz 2 RTVG. Nach wie vor sind die betroffenen Fernsehveranstalter gehalten, jährlich vier Prozent ihrer Bruttoeinnahmen in die Förderung