Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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von (veranstalter-)unabhängigen Schweizer Filmproduktionen zu investieren. Ist der investierte Anteil geringer, so erhebt das BAKOM bei den verpflichteten Anbieterinnen eine Ersatzabgabe, die der Differenz zwischen ihren Aufwendungen zugunsten des Films und dem Höchstsatz von vier Prozent entspricht. Die Filmförderungsabgabe wird zweckgebunden für die Filmförderung verwendet (Absatz 5). Über die Erfüllung ihrer Pflichten haben die betroffenen Veranstalter im Rahmen ihrer Auskunftspflicht (Art. 99) Rechenschaft abzulegen; unrichtige Angaben können mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden.

Den Förderungspflichten unterliegen nach Absatz 3 auch schweizerische Programmfenster in einem ausländischen Fernsehprogramm, sofern dieses Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilme enthält.

3.3 3. Titel: Werbung und Sponsoring

Art. 13 Erkennbarkeit der Werbung

Absatz 1: Beim Gebot der Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten handelt es sich um ein Grundprinzip der Transparenz zum Schutz des Publikums. Es wird aus dem geltenden Recht übernommen. Besondere Werbeformen (Splitscreenwerbung, virtuelle Werbung, Targeted Advertising, Native Advertising etc.) sollen wie heute auf Verordnungsebene geregelt werden (Absatz 2).

Absatz 3 dient ebenfalls der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Die Norm entspricht im Grundsatz dem geltenden Recht, allerdings wird die heutige Ausnahmeregelung für lokale und regionale Veranstalter mit beschränkten finanziellen Mitteln aufgegeben. Nach wie vor kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen, z.B. indem er für Fernsehprogramme ohne Leistungsauftrag diese Regelung auf jene Mitarbeitenden beschränkt, die in Medienbeiträgen zu Nachrichten oder zum politischen Zeitgeschehen auftreten.

Art. 14 Werbeverbote

Die bereits im RTVG bestehenden Werbeverbote im Tabak-, Alkohol- und Heilmittelbereich werden im Grundsatz beibehalten.

Die Werbeverbote gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b beinhalten spezifische Anforderungen an den Inhalt von Werbung (Werbung, die die religiöse oder politische Überzeugung herabmindert; Werbung, die zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet) und entsprechen Artikel 10 Absatz 4 RTVG. Die Werbeverbote gelten für sämtliche Medienangebote innerhalb des Geltungsbereichs.

Absatz 2 Buchstabe a: Das Verbot politischer Werbung soll primär verhindern, dass die demokratische Willensbildung durch wirtschaftlich mächtige Akteure einseitig beeinflusst werden kann. Auch die Unabhängigkeit der Medienanbieterin vor politischem Einfluss soll gewahrt werden. Das Verbot wird aus dem RTVG übernommen und auf den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes angewandt.

Da lineare Radioprogramme ohne Leistungsauftrag nicht diesem Gesetz unterstehen, gilt für sie dieses Verbot künftig nicht mehr. Somit sind künftig die Radios ohne Service-public-Auftrag mit den heutigen Online-Angeboten (Internet, Social Media etc.) gleichgestellt.

Das Werbeverbot für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen (Absatz 2 Buchstabe b) dient dem Religionsfrieden. Es wird aus dem geltenden Recht übernommen und auf den ganzen Geltungsbereich des Gesetzes angewandt.

Für lineare Radioprogramme ohne Leistungsauftrag gilt dieses Verbot künftig nicht mehr. Damit wird eine Gleichbehandlung mit den Online-Medien ohne Leistungsauftrag hergestellt.