Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Absatz 2 Buchstabe c: Das Tabakwerbeverbot soll mit dem Tabakproduktegesetz harmonisiert werden. Gemäss Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz (VE-TabPG3) ist Werbung für Tabakprodukte, für nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, in Radio und Fernsehen verboten (Art. 17 Abs. 3 VE-TabPG). Zudem fallen auch pflanzliche Rauchprodukte – mit oder ohne Nikotin – unter das Verbot (vgl. Art. 3 Bst. a VE-TabPG). Ferner ist Werbung für die genannten Produkte im frei zugänglichen Internet verboten (Art. 17 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 2 VE-TabPG). Gegenüber der heutigen Regelung bedeutet dies eine Ausdehnung des Werbeverbotes.

Geprüft und verworfen wurde der Verzicht auf dieses Werbeverbot im vorliegenden Gesetz und die ausschliessliche Werberegelung im künftigen Tabakproduktegesetz. Diese Variante hätte gewichtige Nachteile mit sich gebracht: Gemäss VE-TabPG wären kantonale Behörden für die Aufsicht zuständig. Da es im vorliegenden Gesetz um teilweise grenzüberschreitende Sachverhalte geht, wäre nur schon die Feststellung der schweizerischen Zuständigkeit für eine andere als die Medienaufsichtsbehörde komplex.

Lineare Radioprogramme ohne Leistungsauftrag fallen künftig unter das Tabakproduktegesetz, d.h. sie unterliegen künftig der Werberegelung und der Aufsicht aufgrund des VE-TabPG.

Absatz 2 Buchstabe d: Das Werbeverbot für gebrannte Wasser wird aus dem geltenden Recht übernommen und gilt für sämtliche Medienangebote gemäss Geltungsbereich. Gestützt auf Absatz 5 wird der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen erlassen, z.B. Regeln zur Ausgestaltung der Alkoholwerbung (vgl. Art. 16 RTVV) oder ein Werbeverbot im Umfeld von Sendungen, die sich an Minderjährige richten.

Geprüft und verworfen wurden der Verzicht des Alkoholwerbeverbotes im vorliegenden Gesetz und die ausschliessliche Werberegelung im Alkoholgesetz. Diese Variante würde zwar Schnittstellen in Bezug auf Werbung für gebrannte Wasser beseitigen. Die Nachteile würden allerdings überwiegen: Da es im vorliegenden Gesetz um teilweise grenzüberschreitende Sachverhalte geht, wäre nur schon die Feststellung der schweizerischen Zuständigkeit für eine andere als die Medienaufsichtsbehörde komplex und müsste mit dieser Behörde koordiniert werden. Zudem sind auch Werbebeschränkungen zu alkoholischen Getränken vorgesehen, die nicht unter das Alkoholgesetz fallen, z.B. Regeln zur Ausgestaltung der Werbung hinsichtlich von alkoholischen Getränken, die nicht unter das Alkoholgesetz fallen. Damit wäre die Medienaufsichtsbehörde dennoch für gewisse Aspekte der Alkoholwerbung zuständig.

Lineare Radioprogramme ohne Leistungsauftrag fallen künftig unter die Werberegelung und die Aufsicht gemäss Alkoholgesetz, wonach Werbung für Spirituosen im Radio untersagt ist.

Absatz 3 Buchstaben a und b: Die Einschränkungen der Werbung sowie der Verkaufsangebote im medizinischen Bereich werden vom RTVG übernommen und leicht modifiziert. Die Werbeverbote werden auf Arzneimittel beschränkt; das RTVG in der deutschen Fassung verwendet den Begriff des Heilmittels, was Arzneimittel und Medizinprodukte umfasst, die französische Fassung hingegen «médicament» (Arzneimittel). Damit gilt in sämtlichen Medienangeboten gemäss Geltungsbereich ein Werbeverbot für Arzneimittel der Abgabekategorien C, D und E (vgl. Artikel 32 Abs. 2 Bst a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG], SR 812.21 und Art. 14 der Arzneimittel-Werbeverordnung [AWV], SR 812.212.5) sowie ein Verbot von Verkaufsangeboten für Arzneimittel sämtlicher Abgabekategorien.

3 Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, Vorentwurf vom Dezember 2017, Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 bis 23. März 2018