Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Die in Absatz 4 geregelten Verbote der Schleichwerbung und der unterschwelligen Werbung werden vom geltenden Recht übernommen und gelten für sämtliche Medienangebote innerhalb des Geltungsbereichs.
Nicht übernommen wird das im heutigen Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b RTVG verankerte Werbeverbot für irreführende oder unlautere Werbung, da dieses bereits durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) vollumfänglich abgedeckt ist. Das Werbeverbot wird vom EÜGF (Art. 11 Abs. 1 und 2), nicht aber von der AVMD-RL vorausgesetzt.
Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbeeinschränkungen zu erlassen. Zu denken ist hier z.B. an Regeln zur Ausgestaltung von Alkoholwerbung, die Verankerung eines Verbotes für Werbung für verschreibungspflichtige medizinische Behandlungen sowie ein Verbot für Verkaufsangebote für sämtliche medizinische Behandlungen in der Werbung (vgl. hierzu die europäischen Regelwerke, Art. 15 Ziff. 3 und 5 EÜGF, Art. 9 Abs. 1 Bst. f und Art. 21
AVMD-RL).
Art. 15 Einfügung, Dauer und Umfang der Werbung
Die Regelungen zur Einfügung, zur Dauer und zum Umfang der Werbung dienen primär dem Schutz der Medienkonsumentinnen und -konsumenten. Die bisherige Regelung in Artikel 11 RTVG («Einfügung und Dauer der Werbung») wird durch den Begriff «Umfang» erweitert, weil die bisherigen Begriffe nicht das ganze Spektrum von nicht linearen Medienangeboten abbilden.
Absatz 1 bestätigt für lineare Medienangebote den Grundsatz, dass Werbung (einschliesslich Verkaufsangebote) zwischen redaktionellen Medienbeiträgen eingefügt und in Blöcken gesendet werden muss. Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich auf (lineare) Fernsehprogramme. Die Einzelheiten zur Unterbrecherwerbung werden wie heute an den Bundesrat delegiert, wobei er zu beachten hat, dass die Unterbrecherwerbung den Gesamtzusammenhang und den Wert der Medienbeiträge sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt (Absatz 3). Er wird sich an den Mindestvorgaben des EÜGF orientieren (Art. 13 Abs. 1 und 14 EÜGF, vgl. auch Art 20 Abs. 2 AVMD-RL). Der Bundesrat wird auch regeln, in welchen Fällen Werbespots einzeln gesendet werden dürfen (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 AVMD-RL). Nach geltendem Recht dürfen derartige Spots zwischen Sendungen und bei der Übertragung von Sportveranstaltungen übertragen werden (Art. 18 Abs. 1 RTVV).
Die Werbezeitbeschränkung auf maximal 20 Prozent innerhalb einer Stunde nach Absatz 2 wird aus dem geltenden Recht übernommen. Auf Verordnungsstufe soll geregelt werden, in welchen Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Denkbar wäre, für nicht grenzüberschreitende lineare Medienangebote ohne Leistungsauftrag Ausnahmen zu erlassen. Die Regelung ist lediglich auf lineare Medienangebote anwendbar. Für nicht lineare Medienangebote mit Leistungsauftrag kommt Absatz 4 zur Anwendung.
Absatz 3: Wie bereits heute, berücksichtigt der Bundesrat bei der Festlegung der Abweichungen von Abs. 1 und 2 gewisse festgelegte Kriterien. Dabei wird die Betrachtungsweise auf sämtliche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Medienanbieterinnen erweitert.
Für nicht lineare Medienangebote mit Leistungsauftrag wird der Bundesrat beauftragt, Regelungen für die Einfügung, die Dauer und den Umfang von Werbung zu erlassen, die dem gleichen Schutzzweck dienen (Absatz 4). Er wird den Besonderheiten dieser Medienbeiträge (Text, Video on demand) Rechnung tragen. Durch die Delegation an den Bundesrat wird die nötige Flexibilität geschaffen, um zeitnah auf neue Werbemöglichkeiten reagieren zu können.