Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Art. 16 Sponsoring

Der Artikel trägt der Gefahr der Beeinflussung von redaktionellen Programminhalten Rechnung und setzt Rahmenbedingungen für eine unverfälschte Meinungsbildung des Publikums. Die Grundsätze gelten für sämtliche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Medienangebote.

Absatz 1 hält fest, dass eine ungebührliche Beeinflussung durch den Sponsor unzulässig ist. Die Bestimmung gilt bereits im geltenden Recht.

Die Sponsornennung am Anfang oder am Schluss (Absatz 2) dient der Transparenz und damit der freien Meinungsbildung des Publikums. Mit der Kennzeichnungspflicht wird das Sponsoringverhältnis offengelegt. Die Regelung wird aus dem RTVG übernommen und auf den ganzen Geltungsbereich dieses Gesetzes angewandt.

Art. 17 Sponsoringverbote

Werbende Elemente, d.h. Aussagen werbenden Charakters, sind in Sponsornennungen untersagt (Absatz 1). Diese Regelung trägt dem Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil von Medienbeiträgen Rechnung. Die Bestimmung wird aus dem geltenden Recht übernommen.

Nach den Absätzen 2 und 3 dürfen Unternehmen nicht als Sponsor auftreten, wenn sie zur Hauptsache Produkte herstellen oder anbieten, die nicht beworben werden dürfen. Natürliche oder juristische Personen, auf die dies zutrifft, sind somit in jedem Fall vom Sponsoring ausgeschlossen. Davon betroffen sind somit beispielsweise Wahlkandidierende, politische Parteien, Kirchen sowie Zigaretten- und Spirituosenhersteller.

Das Sponsern von Medienbeiträgen zu Nachrichten oder mit politischem Inhalt ist verboten (Absatz 4). Die Regelung wird aus dem RTVG übernommen und auf den ganzen Anwendungsbereich des Gesetzes angewandt.

Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat im Interesse des Jugendschutzes auch für das Sponsoring bestimmte Regeln zu erlassen. Wie bereits in der geltenden Verordnung geregelt, sollen flankierend zum Unterbrecherwerbeverbot Einblendungen des Sponsors im Verlauf des Medienbeitrags (sogenannte Inserts) unterbleiben. Zudem sollen in Medienbeiträgen für Kinder Produkteplatzierungen verboten bleiben, da bei dieser die Gefahr der unerwünschten Beeinflussung von Kindern besonders gross ist. Derartige Regelungen sind bis anhin in der RTVV verankert (vgl. Art. 20 Abs. 4 und 21 Abs. 2 RTVV).

Art. 18 Produkteplatzierung

Es hat sich bewährt, die Produkteplatzierung als Anwendungsfall des Sponsorings zu betrachten, weil die Sponsoringregelungen uneingeschränkt auf die Produkteplatzierung passen. Da mit der Produkteplatzierung ein Auftritt in einem redaktionellen Medienbeitrag verbunden ist, ist dem Werbetrennungsgebot besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Der Bundesrat wird aufgrund der Delegationsnorm die erforderlichen ergänzenden Spezialregelungen erlassen. Dabei orientiert er sich einerseits an den Regelungen der RTVV (Art. 21), die sich bewährt haben, und andererseits an den europäischen Mindestvorschriften. In der Verordnung werden erhöhte Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht gestellt, wobei dies bei Produkteplatzierungen mit einem geringfügigen Wert nicht gelten soll. In Ergänzung zu den nicht sponserbaren Medienbeiträgen werden weitere Medienbeiträge definiert, in denen Produkteplatzierungen unzulässig sind (Medienbeiträge, die sich an Kinder richten, Dokumentarfilme, religiöse Medienbeiträge).

Art. 19 An Minderjährige gerichtete Werbung

Der Artikel trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Er entspricht dem heutigen Artikel 13 RTVG.