Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Absatz 1 formuliert Grundsätze für die Gestaltung von Werbung, die sich an Minderjährige richtet oder in denen Minderjährige auftreten. Der Bundesrat wird die Schutzmassnahmen in der Verordnung konkretisieren. Als Minderjährige gelten Personen unter 18 Jahren.
Absatz 2: Das vollständige Unterbrecherwerbeverbot für Medienbeiträge für Kinder trägt dem Umstand Rechnung, dass es Kindern regelmässig schwer fällt, den Wechsel zwischen redaktionellen und kommerziellen Inhalten eines Medienangebotes nachzuvollziehen. Das Verbot hat sich bisher bewährt und wird auf den ganzen Geltungsbereich des Gesetzes angewandt. Als Kinder gelten Personen unter 12 Jahren.
Absatz 3: Das Werbeverbot für Verkaufsangebote, die sich speziell an Minderjährige richten, wird dem geltenden Recht entnommen und auf den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes angewandt.
3.4 4. Titel: SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung
3.4.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 20
Das Vielfaltsgebot in Absatz 1 gilt einzig für Medienangebote der SRG und von Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung, die in einer Gesamtbetrachtung die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten darstellen müssen. Damit wird sichergestellt, dass ein pluralistisches Grundangebot an Service-public-Leistungen zur Verfügung steht. Im Umkehrschluss ist es sachgerecht, angesichts der Unzahl an inzwischen verfügbaren Medienangeboten das Vielfaltsgebot nicht auf weitere Medienakteure auszudehnen.
Bislang sah das RTVG für bestimmte Fernsehveranstalter vor, Sendungen für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung behindertengerecht aufzubereiten. Absatz 2 trägt auch in diesem Bereich der technologischen Entwicklung Rechnung, indem diese Anforderung künftig auf nicht lineare Medienangebote ausgedehnt wird.
Die Aufbereitung von elektronisch vermittelten Inhalten für Menschen mit einer Sinnesbehinderung ist eine zentrale Leistung des medialen Service public. Nicht nur die SRG ist weiterhin Trägerin von weit reichenden Verpflichtungen (Art. 23 Abs. 3). Alle linearen und nicht linearen, finanziell unterstützten Medienangebote sollen einen Beitrag zur kommunikativen Integration von Menschen mit einer Sinnesbehinderung leisten. Damit entspricht die Vorschrift auch der Stossrichtung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3), welches in allgemeiner Weise die Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen bezweckt (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Unberührt von der neuen Verpflichtung, die für Service-public-Medieninhalte gilt, ist nach wie vor Artikel 14 Absatz 4 BehiG anwendbar. Demnach kann der Bund Massnahmen fördern, die den Zugang zu Fernsehsendungen für Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung ermöglichen.
Auch im Rahmen der Verpflichtung der Schweiz durch internationales Recht ist die neue Anforderung relevant. Sie stimmt überein mit den Zielen des UNO-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welches für die Schweiz als Vertragsstaat seit dem 15. Mai 2014 in Kraft ist (UNO-BRK; SR 0.109). Die Vertragsstaaten sind gemäss Artikel 21 UNO-BRK verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Meinungsäusserung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können. Massenmedien, und damit auch Anbieter von Informationen über das Internet, sollen ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestalten. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b UNO-BRK sollen die Vertragsstaaten den Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen Leben ermöglichen und somit alle geeigneten Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sie einerseits Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben und Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben.