Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Absatz 3 gibt dem Bundesrat neu die Möglichkeit, auch für Medienanbieterinnen mit Leistungsvereinbarung fixe Quoten für schweizerische und europäische Werke vorzusehen (vgl. Art. 12). Der Bundesrat kann damit nötigenfalls dem Grundsatz Nachachtung verschaffen, dass solche Medienangebote zur Förderung der nationalen Branche beitragen. Andererseits hat er die Möglichkeit, das europaweit anerkannte kulturpolitische Ziel der Förderung europäischer Werke auf die nicht linearen Angebote auszuweiten.
Absatz 4: In besonderen Lagen sollen dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, behördliche Alarmmeldungen und insbesondere entsprechende Verhaltensanweisungen unverzüglich an die gesamte betroffene Bevölkerung in der Schweiz gelangen. Diese Bestimmung verpflichtet alle Medienanbieterinnen mit Konzession oder Leistungsvereinbarung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beizutragen bzw. zur Sicherheit der Bevölkerung gewisse behördliche Inhalte bekannt zu machen. In der Verordnung ist zu konkretisieren, dass die Orientierung nur in jenem Gebiet zu erfolgen hat, in dem die Gefahr droht.
Medienanbieterinnen mit linearen Angeboten (Radio/TV) fügen die Bekanntmachungen in ihre Programme ein. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die im linearen Angebot eingefügten polizeilichen Bekanntmachungen bei der zeitversetzten Nutzung nicht mehr auftauchen. Medienanbieterinnen mit nicht linearen Angeboten können die Bekanntmachung zum Beispiel als Pop-up oder Flash-Meldung auf der Website bringen. Für den Inhalt ist die Behörde verantwortlich, die die Bekanntmachung veranlasst hat (Absatz 5).
3.4.2 2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
3.4.2.1 1. Abschnitt: Leistungsauftrag
Art. 21 Grundsätze
Angesichts der zentralen Rolle der SRG für den sprachregionalen/nationalen Service public wird am Anspruch der SRG auf eine Konzession festgehalten. Absatz 1 verdeutlicht, dass die SRG das Recht und die Pflicht hat, einen Leistungsauftrag zu erfüllen. Konzessionsbehörde ist neu die Kommission und nicht mehr der Bundesrat. Hat bis heute die Landesregierung aus medienpolitischer Sicht beurteilt, welche Leistungen für die Bedürfnisse des Service public nötig sind, werden diese Anforderungen künftig von einer staatlich unabhängigen Fachbehörde ermittelt. In der Konzession werden Art und Umfang der Medienangebote der SRG konkretisiert. Der Begriff «Medienangebote» verweist darauf, dass die SRG auch Online-Angebote anbietet. Die Konzession wird für maximal zehn Jahre erteilt.
Absatz 2 gibt vor, dass der Leistungsauftrag der SRG im Wesentlichen mit audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen erbracht werden muss.
Absatz 3 verweist auf die herausragende demokratiefunktionale Bedeutung des publizistischen Angebots der SRG für die Allgemeinheit und die hohen Ansprüche, die an dieses Angebot gestellt werden: Es soll dazu beitragen, dass sich das Publikum selbstbestimmt in einem immer komplexeren gesellschaftlichen Umfeld bewegen und gut informiert am Leben innerhalb der staatlichen Institutionen teilnehmen kann. Vor dem Hintergrund des Grundwertekanons demokratischer Gesellschaften kann die SRG in ihren Programmen Position beziehen und gesellschaftliche und politische Vorgänge kommentieren. Dabei lässt sich die SRG von den Grundwerten leiten, die schweizerische Institutionen kennzeichnen und die in der Bundesverfassung verankert sind und in internationalen Übereinkommen anerkannt werden. Daraus ergibt sich, dass die SRG sich in ihren publizistischen Entscheidungen primär am «citizen value» orientiert; d.h. sie spricht das Publikum primär als am Gemeinwohl interessierte Bürgerinnen und Bürger an, mit dem Ziel, den am Gemeinwohl orientierten Dialog zwischen den immer stärker fragmentierten Gesellschaftsgruppen langfristig sicherzustellen. Dafür sind aber auch Angebote für zerstreuungssuchende Konsumentinnen und Konsumenten nötig, die ihre individuellen Interessen und Bedürfnisse befriedigen wollen.
Absatz 4 entspricht bisher geltendem Recht (Art. 24 Abs. 1 Bst. b RTVG).