Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Absatz 5: Die Erfüllung des Leistungsauftrags durch die SRG setzt voraus, dass die verschiedenen publizistischen Angebote ihre jeweilig anvisierten Bevölkerungsgruppen erreichen und bei ihnen eine gute Akzeptanz und Reputation finden. Insofern spielt die Reichweite eines Angebots als wesentlicher Teil der Akzeptanz innerhalb der anvisierten Bevölkerungsgruppe durchaus eine Rolle. Die Reichweite als quantitativer Faktor ist aber nicht ausreichend, um die angestrebte Wirkung eines Angebots zu ermitteln: Mittels qualitativer Umfragen muss erhoben werden, welche Wertschätzung die anvisierte Bevölkerungsgruppe dem fraglichen Angebot entgegenbringt. Insofern ist die angemessene Vertretung und eine respektvolle Darstellung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in ihrer ganzen Komplexität ein wesentliches Element für die geforderte Qualität der publizistischen Angebote der SRG. Die Reputation der Angebote misst sich auch an der Medienresonanz oder an erworbenen Medienpreisen. Folglich fällt die SRG ihre publizistischen Selektionsentscheidungen primär unter Beachtung der Qualitätskriterien gemäss Artikel 24.

Absatz 6 verweist auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit und der programmlichen Autonomie, welche bereits in Artikel 93 Absatz 3 BV verankert sind: um ihren Service-public-Auftrag zufriedenstellend erfüllen zu können, muss die SRG frei von staatlichem und privatem Einfluss, den publizistischen Qualitätsprinzipien verpflichtet, arbeiten können.

Absatz 7: Verschiedene Bevölkerungsgruppen nutzen unterschiedliche Medien-«Kanäle», und gerade die Jüngeren wechseln bei neuen Angeboten rasch von einer (Online-)Plattformen auf die andere (zum Beispiel von Facebook zu Instagram zu Snapchat). Die SRG muss rasch auf solche Entwicklungen reagieren, auf den entsprechenden Ausspielkanälen präsent sein und ihre Angebote entsprechend den Anforderungen dieser Kanäle produzieren.

Absatz 8: Ein Gewinnstreben ist mit der Funktion der SRG als Erbringerin eines Dienstes für die Allgemeinheit unvereinbar. Das heisst aber nicht, dass die SRG keine Gewinne ausweisen darf bzw. soll. Das Ziel ist es, auf Mehrjahressicht ein ausgeglichenes Ergebnis anzustreben. Verluste sind folglich nach Möglichkeit mit Gewinnen in den Folgejahren zu kompensieren. Konkretisiert wird dieser Grundsatz in Artikel 39 Absätze 3-6, wo die Verwendung allfälliger Überschüsse geregelt ist.

Art. 22 Inhalt des Leistungsauftrags

Absatz 1: Die SRG soll nach Artikel 21 Absatz 4 zur Kohäsion beitragen. Dazu muss sie ein umfassendes und vielfältiges Angebot in den Bereichen Information, Kultur und Bildung anbieten, das unterschiedliche thematische Bedürfnisse vereint. Weiter hat sie Angebote in den Bereichen Unterhaltung und Sport bereit zu stellen, die sich von den Angeboten kommerzieller Medienanbieterinnen unterscheiden.

Absatz 2: Die SRG garantiert im Informationsbereich eine umfassende Berichterstattung. Damit trägt sie zum Gemeinwohl nach Artikel 21 Absatz 3 und namentlich zur freien Meinungsbildung des Publikums bei. Ob und wie ein konkretes Thema aufgegriffen wird, liegt in der Entscheidungshoheit der SRG (vgl. bisherigen Art. 6 Abs. 2 RTVG), sie orientiert sich dabei namentlich am Kriterium der Relevanz.

Absatz 3: Die SRG bietet auch Informationsleistungen für im Ausland lebende Schweizerinnen und Schweizer an. Dieses Angebot wird neu ebenfalls in der Konzession näher definiert. Heute ist dieses Angebot Teil der Leistungsvereinbarung betreffend das publizistische Angebot für das Ausland zwischen dem Bundesrat und der SRG, und es wird hälftig aus der Abgabe und aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert. Der Teil dieses heutigen sogenannten Auslandangebotes, der sich an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer richtet (Teile von Swissinfo), wird neu in der Konzession durch die Kommission konkretisiert. Damit können Synergien mit bereits bestehenden (Online-)Angeboten der Unternehmenseinheiten in den Sprachregionen optimal genutzt werden. Das Angebot wird vollumfänglich über die Abgabe für elektronische Medien finanziert.

Absatz 4: Die SRG muss kulturelle Werke verbreiten und über Kunst berichten. Darüber hinaus muss sie selbst Kultur für ihre Angebote produzieren, das unabhängige Kulturschaffen mit ihren Aufträgen