Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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die Verweigerung des Zugangs zu linearen oder nicht linearen Medienangeboten eine Beanstandung einzureichen. Dafür werden für die Sprachregionen Ombudsstellen geschaffen bzw. weiter geführt. Diese Ombudsstellen werden von der UBI eingesetzt. Sie behandeln künftig auch Beanstandungen, welche die SRG betreffen. Dies sorgt für eine konsequente Entkoppelung der Ombudsstellen von den Medienanbieterinnen und ermöglicht es der UBI, als Aufsichtsbehörde die Tätigkeiten aller nach diesem Gesetz eingesetzten Ombudsstellen zu begleiten. Bisher hatte die SRG ihre Ombudsstellen selber bestellt. Das Beanstandungsverfahren ist für die Beanstander im Regelfall kostenlos, die Kosten werden von den Medienanbieterinnen getragen.
3.10.3 3. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 118
Aus rechtsstaatlichen Überlegungen ist es auch im Bereich dieses Gesetzes unabdingbar, dass bei Rechtsstreitigkeiten ein unabhängiges Gericht das letzte Wort hat. Die Rechtsschutzregelung gewährleistet den Zugang zur gerichtlichen Beurteilung, den Artikel 29a BV (Rechtsweggarantie) verlangt. Generell steht für jede Rechtsstreitigkeit auf dem Gebiet des Rechts der elektronischen Medien und des Fernmelderechts die Möglichkeit des Weiterzugs an eine Behörde mit richterlicher Eigenschaft offen. Im Bereich dieses Gesetzes führt der Rechtsweg zunächst an das Bundesverwaltungsgericht (Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32) und von dort an das Bundesgericht, wo dies das Bundesgerichtsgesetz (Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG; SR 173.110) vorsieht. Einzig Entscheide der UBI können weiterhin direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden (Abs. 3).
Gegen die SRG-Konzession jedoch ist der Rechtsmittelweg ausgeschlossen (Art. 32 Abs. 1 Bst. i VGG). Diese Ausnahme ist weiterhin sinnvoll, da der Inhalt der SRG-Konzession nicht einseitig, sondern im gegenseitigen Diskurs ausgehandelt wird. Weder die SRG selbst noch Dritte sollen ein
Rechtsmittel gegen die Erteilung und Änderung der SRG-Konzession ergreifen können.
Anfechtungsmöglichkeiten gemäss VGG und BGG haben die Verfügungsadressaten im Bereich der allgemeinen Aufsicht (Art. 97), der Aufsicht über die Einhaltung der Leistungsaufträge und die Verwendung der Mittel (Art. 45, 61) und der Aufsicht über den Inhalt von redaktionellen Medienbeiträgen (Art. 107).
Auch gegen Verfügungen der KOMEM ausserhalb des Aufsichtsbereichs, z.B. der Abweisung eines Gesuchs um Abschluss einer Leistungsvereinbarung (Art. 51 Abs. 4), kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen steht das Klageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 35 f. VGG). Auch hier legen die Bestimmungen des BGG fest, ob auch ein Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist. Soweit es sich um Subventionsverfügungen handelt, schliesst Artikel 83 Buchstabe k BGG die Beschwerde an das Bundesgericht aus.
3.11 11. Titel: Verwaltungsgebühren
Art. 119
Weiterhin sollen im Zusammenhang mit der SRG-Konzession Verwaltungsgebühren erhoben werden, der einzigen in diesem Gesetz verbliebenen Veranstalterkonzession (Buchstabe a). Gemäss Buchstabe b ist die behördliche Aufsichtstätigkeit nur kostenpflichtig, wenn sie in einen Entscheid mündet. Dies entspricht der heutigen Praxis des BAKOM (z.B. Finanzaufsicht, systematische Stichproben Werbung, Programmanalysen).
Neu werden die Verfahrenskosten im Falle einer mutwilligen Beschwerde nach Artikel 112 erwähnt.