Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Da – anders als bisher die Konzession – mit den Anbietern von anderen publizistischen Angeboten eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, wird gemäss Absatz 2 hierfür keine Verwaltungsgebühr erhoben. Den Empfängern einer Geldleistung (Abgabe für elektronische Medien) soll nicht via Verwaltungsgebühren ein Teil der Geldleistung wieder entzogen werden, weshalb für Subventionsverfügungen keine Verwaltungsgebühr erhoben wird.

Absatz 4: Die Möglichkeit reduzierter Gebührenansätze im RTVG wird in diesem Gesetz beibehalten.

Der Bundesrat legt die Gebührenansätze fest und orientiert sich an der Kostendeckung (Absatz 4).

3.12 12. Titel: Schlussbestimmungen

3.12.1 1. Kapitel: Vollzug sowie Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 120 Vollzug

Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen auf Verordnungsebene, welche die gesetzlichen Regeln ergänzen. Ausgenommen sind Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und Umfang der publizistischen Leistungen der SRG und Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung. Soweit es sich um administrative oder technische und nicht um medienpolitische Aspekte handelt, kann der Bundesrat das UVEK mit dem Erlass solcher Vorschriften beauftragen.

Art. 121 Internationale Vereinbarungen

Diese Bestimmung entspricht dem heutigen Artikel 104 RTVG, wonach der Bundesrat den Abschluss von internationalen Verträgen administrativen oder technischen Inhalts dem UVEK oder BAKOM delegieren kann.

Art. 122 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

3.12.2 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 123 Konzessionen nach bisherigem Recht

Die SRG-Konzession und die Konzessionen für Veranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil werden mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht aufgehoben, sondern gelten bis zum Ablauf weiter. Bis zur Erteilung der neuen Konzession aufgrund des neuen Gesetzes gelten diesbezüglich die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Es wäre für die entsprechenden Veranstalter umständlich, sich für die verbleibende kurze Konzessionszeit einem neuen Gesetz zu unterstellen. Die neue Konzession nach neuem Recht, die von der Kommission erteilt wird, wird die bisherige Konzession ablösen.

Art. 124 Funkkonzessionen

Die UKW-Funkkonzessionen sind zeitlich mit den Veranstalterkonzessionen synchronisiert. Die Verlängerung und Kündigung der Funkkonzessionen entspricht den Regelungen zur Veranstalterkonzession.

Art. 125 Verwendung der Abgabe für elektronische Medien

Obschon es gemäss Artikel 78 Absatz 1 dieses Gesetzes der KOMEM zustehen würde, dem Bundesrat hinsichtlich des Bedarfs für die direkte und indirekte Medienförderung eine Empfehlung abzugeben, soll in der zweijährigen Übergangsphase sowie in den zwei Jahren danach darauf verzichtet werden. Dies ist erforderlich, weil die Übergangsphase von zwei Jahren sehr knapp ist. In dieser Zeit muss sich die KOMEM bilden, organisieren, mit der SRG die neue SRG-Konzession verhandeln, die neuen Vorgaben für künftige Medienangebote mit einer Leistungsvereinbarung entwerfen und daran anschliessend die Leistungsvereinbarungen abschliessen.