Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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Art. 126 Hängige Aufsichtsverfahren
Anders als in den Übergangsbestimmungen des RTVG 2006, wo die neue Behörde für hängige Aufsichtsverfahren zuständig war, soll in der Übergangsphase vom RTVG zu diesem Gesetz die bisherige Aufsichtsbehörde zuständig bleiben. Diese Zweispurigkeit der Aufsichtsverfahren ist praktisch möglich, weil die bisherigen Behörden (UVEK, BAKOM) weiterbestehen. Eine Übergabe von hängigen Fällen an die Kommission wäre ineffizient. Konsequenterweise soll das bisherige Verfahrensrecht anwendbar sein. Hängige Aufsichtsverfahren gegen meldepflichtige, lineare Radios beispielsweise, die nicht unter dieses Gesetz fallen und dieses folglich auch nicht verletzen können, werden einzig nach dem RTVG 2006 beurteilt. Verfahren gegen lineare Fernsehveranstalter jedoch, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, richten sich je nach Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nach RTVG 2006 oder nach diesem Gesetz. Damit soll dem Grundsatz Rechnung getragen werden, wonach die bisher zuständige Behörde (BAKOM) bisheriges Recht (RTVG) und die neu geschaffene Kommission
(KOMEM) neues Recht anwendet. Dies bedingt beim BAKOM weiterhin eine personelle Besetzung für altrechtliche Aufsichtsverfahren, entlastet jedoch die KOMEM von der Beurteilung von sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abspielenden Sachverhalten.
Allerdings soll ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Aufsichtstätigkeit nach dem RTVG 2006 zurückhaltend und mit Augenmass ausgeübt werden, um altrechtliche Aufsichtsverfahren wenn möglich zu vermeiden.
3.13 Änderung anderer Erlasse
Artikel 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3): Gemäss dieser Bestimmung steht Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein Beschwerderecht «gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen» zu. Diese Bestimmung, die im Zuge der Totalrevision des RTVG (in Kraft gesetzt am 1. April 2007) nicht angepasst wurde, hatte nie eine praktische Bedeutung. Die SRG, die grösste Medienanbieterin des RTVG und auch des vorliegenden Gesetzes, hat weitreichende Leistungen für Menschen mit einer Sinnesbehinderung zu erbringen. Die SRG wird gemäss Artikel 23 Absatz 3 dieses Gesetzes verpflichtet, für die Festlegung von Art und Umfang dieser Leistungen mit den betroffenen Verbänden zusammenzuarbeiten. Eine Beschwerdemöglichkeit ist deshalb nicht vorzusehen. Deshalb kann diese Bestimmung aufgehoben werden.
Artikel 83 Buchstabe p BGG: Da sich das vorliegende Gesetz im Bereich der Leistungsaufträge für private Medienanbieterinnen vom System der (Veranstalter-) Konzessionen verbschiedet, kann im Einleitungssatz von Buchstabe p derjenige Teil, der sich auf Konzessionen auf dem Gebiet «des Radios und des Fernsehens» bezieht, gestrichen werden. Eine Weiterzugsmöglichkeit bei der Erteilung von Leistungsaufträgen (Leistungsvereinbarungen) an Private ist aber auch unter dem neuen Gesetz nicht vorgesehen. Hier geht es um Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Für diese schliesst bereits Artikel 83 Buchstabe k BGG eine Beschwerde beim Bundesgericht aus.
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c BGG: Am Grundsatz der direkten Anfechtbarkeit der Entscheide der UBI beim Bundesgericht hält dieses Gesetz fest (vgl. Art. 112 Abs. 3). Die Änderung ist rein redaktioneller Natur.
Die übrigen Erlasse werden lediglich an die neuen Terminologien angepasst.