Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

4.1.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Für die Kantone ändert sich aus volkswirtschaftlicher Sicht nichts; sie werden weiterhin die Daten für die Erhebung der Haushaltabgabe liefern. Die kantonale mediale Versorgung mit demokratierelevanten publizistischen Inhalten hat einen unverändert hohen Stellenwert, und die Medienvielfalt in allen Sprachregionen ist weiterhin ein Ziel des Gesetzes. Aufgrund des veränderten Mediennutzungsverhaltens sollen Leistungsvereinbarungen nebst Radio und Fernsehen künftig auch für Online-Angebote abgeschlossen werden. Dadurch wird die Erreichbarkeit der Bevölkerung verbessert, was im Interesse der demokratischen Meinungsbildung und somit im Interesse der Kantone sein dürfte.

Der Bund ist durch die neue Zuständigkeitsordnung betroffen. Die unabhängige Aufsichts- und Regulierungsbehörde ist künftig für die Erteilung der Leistungsaufträge und die Aufsicht darüber zuständig. Bisher waren diese Aufgaben bei Bundesrat, UVEK und Verwaltung angesiedelt.

4.1.2 Neue Kommission für elektronische Medien (KOMEM)

Das neue Gesetz sieht die Schaffung einer Kommission für elektronische Medien (KOMEM) vor.

Diese übernimmt einen Teil der Aufgaben, die bisher beim BAKOM waren, insbesondere die Erteilung von publizistischen Leistungsaufträgen und die Aufsicht darüber, die Finanzaufsicht, die allgemeine Aufsicht, die Erteilung von Subventionen für die indirekte Medienförderung und die entsprechende Aufsicht, die internationale Vertretung der Regulierungsbehörde im Medienbereich sowie die Medienforschung. Um die Aufgaben erfüllen und rasch operationell zu sein, kann die KOMEM auf Kompetenzen von BAKOM-Mitarbeitenden zurückgreifen, welche teilweise in die KOMEM transferiert werden. Parallel wird die Kommission, bestehend einem Präsidium und rund 5 Mitgliedern, zu besetzen sein.

Das BAKOM wird weiterhin die folgenden Aufgaben wahrnehmen: Die Vorbereitung der Rechtssetzung, die Vorbereitung von parlamentarischen und politischen Geschäften im Medienbereich, Arbeiten im Zusammenhang mit der Medienforschung, die Aufsicht im Bereich der Verbreitung, die Erteilung von Funkkonzessionen, die Aufsicht über die Erhebungsstelle (Haushaltabgabe) und Beschwerdeinstanz von Verfügungen der Erhebungsstelle.

Einige der heutigen Aufgaben fallen mit Inkrafttreten des Gesetzes ganz weg, insbesondere: Der Aufwand für die Aufsicht der Veranstalter mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil, der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Meldepflicht von Radio und Fernsehen ohne Leistungsauftrag sowie der Aufwand für die Erteilung von Kurzveranstaltungskonzessionen. Denn diese Veranstalterkategorien wird es unter dem neuen Gesetz nicht mehr geben. Zudem entfällt auch der Aufwand für die Subventionierung und Aufsicht der Stiftung für Nutzungsforschung. Ferner wird künftig keine Konzessionsabgabe mehr erhoben, damit wird auch der bisherige Aufwand hierfür obsolet.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Personalaufwand neutral ausfallen wird.

Gemäss dieser Einschätzung und der Tatsache, dass die Personalkosten in der Kostenstruktur überwiegen, sollte die Auswirkung in etwa budgetneutral sein. Die Gesamtkosten der Abteilung Medien des BAKOM, die sich auf rund 11.5 Millionen Franken belaufen, würden um rund 0.7 Millionen Franken (ca. 5 Prozent) gesenkt, wären künftig aber wie folgt verteilt:

Kommission für elektronische Medien

Kommissionsmitglieder (7 Personen, 2.5 FTE) CHF 1.0 Mio. Sekretariat und Betriebspersonal (15 Personen, 14.5 FTE) CHF 4.9 Mio. CHF 5.9 Mio.

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

14.5 FTE CHF 4.9 Mio. Total CHF 10.8 Mio.