Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten

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Form accord SRG-Bund Konzession Leistungsverein-(Qualität und Quantität festgelegt) barung / accord («kann»)

Finanzierung 50% Bund Bundesmittel 100% SRG Ab- 100% Bund

50% SRG Abgabe gabe

Kosten jährlich CHF 18 Mio., wovon Bund: CHF 9 Mio. rund CHF 7 Mio. CHF 11 Mio.

(rund) (Hinweis: Die Kosten je Sprache sind Abgabe Bundesmittel

nicht bekannt) - CHF 2 Mio. + CHF 2 Mio.

Bei der Weiterführung des heutigen Auslandangebots würden somit die Bundesmittel mit bis zu 12.5 Mio. Franken mehr belastet und die Abgabe für elektronische Medien um diesen Betrag entlastet.

Weiter führt die Vorlage zu Mindereinnahmen aus dem Wegfall der Konzessionsabgabe im Umfang von jährlich rund 2,5 Millionen. Dem stehen Minderausgaben aus entfallenden bzw. aus dem ordentlichen Bundeshaushalt verschobenen Subventionen von total 3,4 Millionen pro Jahr entgegen (davon Technologieförderung: -1,3 Mio.; Ausbildung Programmschaffender: -1,0 Mio.; Verbreitung Programme in Bergregionen: -1,1 Mio.).

4.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

4.2.1 Auswirkungen auf Unternehmen und Haushalte

Die geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe zur Finanzierung des medialen Service public, die 2019 eingeführt wird, wird ins neue Gesetz übernommen (Abgabe für elektronische Medien). Die Belastung von Haushalten und Unternehmen im Allgemeinen wird sich auch unter dem neuen Gesetz im Umfang von 2019 bewegen. Grundsätzlich ist eine Senkung vorgesehen.

Die Bevölkerung profitiert insoweit vom neuen Gesetz, als sie schweizweit Zugang zu Service-public-Angeboten in Radio, Fernsehen und Online hat. Für dieses umfassendere Angebot bezahlt sie aber keine höhere Abgabe.

Hauptsächlich betroffen vom Wechsel vom RTVG zum neuen Gesetz sind Unternehmen im Bereich der elektronischen Medien:

Die SRG als Grossunternehmen

Die SRG wird weiterhin einen Anspruch auf eine Konzession haben. Sie soll einen umfassenden Leistungsauftrag erfüllen und dafür den grössten Teil der Abgabe für elektronische Medien erhalten.

KMU im Bereich der Radio- und TV-Produktion mit einem Anteil aus der Radio- und Fernsehab-

gabe

Im Medienbereich sind die 34 lokal-regionalen Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Leistungsauftrag und einem Anteil aus der Radio- und Fernsehabgabe am stärksten betroffen. Auch künftig sollen private Medienanbieterinnen einen Anteil aus der Abgabe erhalten, sofern sie einen Leistungsauftrag erfüllen. Ob indes künftig die gleichen Medienanbieterinnen sind wie heute, oder ob andere Unternehmen eine Leistungsvereinbarung werden abschliessen können, ist offen. Doch eine solche potenzielle Verschiebung bei den subventionierten Medienanbieterinnen mit Leistungsauftrag wäre auch unter dem geltenden RTVG wahrscheinlich. Denn nach Ablauf der Konzessionsdauer von in der Regel zehn Jahren wird gemäss RTVG wieder eine Ausschreibung durchgeführt und damit eine Marktöffnung vollzogen. Eine Besitzstandswahrung sieht das RTVG nicht vor.

Radio- und Fernsehveranstalter ohne Konzession und Abgabenanteil: Mit der Aufhebung der Melde- und Berichterstattungspflicht von Radio- und Fernsehveranstaltern ohne Leistungsauftrag erfolgt eine administrative Entlastung seitens der Veranstalter und des BAKOM. Diese Entlastung betrifft nach dem aktuellen Stand rund 200 Radio- und Fernsehveranstalter. Heute haben ferner 21 Lokalradios eine Konzession mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil. Diese Veranstalterkategorie entfällt unter