Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 85 Seiten
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dem neuen Gesetz. Die entsprechenden Radios werden von den bisher auferlegten Pflichten (Berichterstattung, Massnahmen zur Qualitätssicherung) befreit. Als Folge davon werden die Fernmeldedienstanbieterinnen von Zugangsrechten befreit.
Weitere betroffene Unternehmen
Die Fernmeldedienstanbieterinnen (Grossunternehmen und KMU) werden nicht zusätzlich mit Verbreitungspflichten belastet. Eine Verbreitungspflicht soll künftig wie heute ausschliesslich für lineare Service-public-Angebote in klassischen Rundfunknetzen gelten. Es ist nicht davon auszugehen, dass es zu einem Ausbau von verbreitungspflichtigen Radio- und Fernsehprogrammen mit Leistungsauftrag kommen wird. Die Verpflichtungen zur Aufbereitung und Verbreitung von Leistungen für Menschen mit Sinnesbehinderung übertragt sinngemäss die heutigen Bedingungen auf den technologischen und regulatorischen Rahmen des neuen Gesetzes und beinhalten keine zusätzlichen Verpflichtungen.
Andere Unternehmen im Medienbereich, insbesondere Presse: Indirekt betroffen sind regionale Presseangebote, weil diese im Bereich der Online-Aktivitäten unter Umständen im gleichen Markt tätig sind wie künftige unterstützte Online-Medienangebote. Diese werden aber durch die von der Verfassung geforderten Massnahmen zur Rücksichtnahme auf die Presse «geschützt».
Inkassostelle: Mit der Erhebung der Haushaltabgabe wird auch in Zukunft eine Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung betraut. Weil sich die Aufgaben des Inkassomandats nicht ändern, wird sich die Entschädigung im heutigen Umfang bewegen.
4.2.2 Auswirkungen auf den Wettbewerb, die internationale Öffnung und die Standortattraktivität
Die Ausrichtung des neuen Gesetzes bleibt gleich wie beim RTVG. Bereits heute entstehen durch die Gebührenfinanzierung Wettbewerbsverzerrungen, diese sind aber politisch gewollt, weil der Markt alleine in der kleinräumigen und viersprachigen Schweiz kein ausreichendes Angebot an elektronischen Medien bereitstellen würde. Es gibt einen nationalen Service-public-Anbieter (SRG) wie heute, daneben gibt es Service-public-Mandate im regionalen Bereich. Die finanziellen Mittel hierfür werden nicht höher sein als heute, aber sie werden teilweise neu verteilt. Das neue Gesetz hat demzufolge keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Der Regelungsbereich beschränkt sich wie heute auf den Service public für die Schweiz. Die internationalen Mindestvorschriften gemäss Übereinkommen des Europarates werden weiterhin eingehalten (unverändert).
Eine Harmonisierung mit EU-Recht (grenzüberschreitendes Fernsehen, Video on Demand) wird in gewissen Bereichen angestrebt (Jugendschutz, Werbevorschriften), eine vollständige Angleichung wäre mit wenig Aufwand möglich, wenn nötig. Die Harmonisierung mit der EU nimmt gegenüber heute zu.
Die Standortattraktivität der Schweiz für Unternehmen und Privatpersonen im Vergleich zu anderen Ländern wird durch das neue Gesetz gesamtwirtschaftlich betrachtet nicht massgeblich beeinflusst. Allenfalls könnte sie durch den Wegfall der Meldepflicht für Radio- und TV-Veranstalter leicht steigen.
4.2.3 Volkswirtschaftliche Gesamtwirkung
Insgesamt ist also die volkswirtschaftliche Gesamtwirkung - im Vergleich zwischen aktuellem RTVG und neuem Gesetz - gering. Die volkswirtschaftliche Gesamtwirkung wird folglich gleichbleibend stabil sein, vgl. hierzu die Studie «Volkswirtschaftliche Effekte des gebührenfinanzierten medialen Service public» aus dem Jahr 20164: Der gebührenfinanzierte Service public erwirtschaftet direkt eine Bruttowertschöpfung von fast 1 Milliarde Franken. Dies entspricht in etwa der Wertschöpfung der Textil- und
4 Vgl. BAK Basel Economics (2016): Volkswirtschaftliche Effekte des gebührenfinanzierten medialen Service public, Eine makroökonomische Wirkungsanalyse im Auftrag des BAKOM, publiziert unter https://www.bakom.admin.ch/dam/bakom/de/dokumente/bakom/elektronische_medien/Medienforschung%20-%20Ausbildungsf%C3%B6rderung/Medienforschung/studie-service-