Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 24 Seiten
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3.8 Abgabe für elektronische Medien (Art. 77–91 VE-BGeM)
Die Verteilung der Abgabe für elektronische Medien nach Artikel 78 VE-BGeM löste unter den Ver- nehmlassungsteilnehmenden eine Kontroverse aus. Besonders der Anteil von 6 % für die Medienan- bieterinnen mit Leistungsauftrag wird von verschiedenen Kantonen (BS, FR, GE, NE, SH, VS), CVP, Radio Central als zu gering empfunden, da neben Radio- und Fernsehanbieterinnen neu auch Online-Medien auf den Gebührentopf zugreifen könnten. Befürchtet wird letztlich eine Schlechterstellung der regionalen Medienanbieterinnen, die heute mit der Abgabe unterstützt werden (Kantone BE, OW).
BDP und Keystone SDA schlagen denn auch eine Umverteilung der Abgabe für elektronische Medien zugunsten der privaten Anbieterinnen vor (80 % SRG, 15 % Private, 5 % indirekte Förderung). Syndi- com fordert einen Abgabeanteil von 10 % für die privaten Anbieterinnen, CH Media 8–10 %, me- dia FORTI 6–10 % und Telesuisse und verschiedene Radioveranstalter 6 % für die Finanzierung des Marktausgleichs für Radio und Fernsehen sowie zusätzliche 6–8 % für die Erbringung der Leistungs- aufträge. Andere wie CSGO/WRK oder syndicom beantragen einen höheren Anteil als 2 % für die in- direkte Medienförderung. Vereinzelt wird auch gefordert, die Verteilung der Abgabe mittels Voucher-System zu prüfen, so etwa von der FDP, CH Media oder Radio 1. Die Kulturgruppierungen fordern die Speisung eines Filmförderungsfonds aus der Abgabe.
Teilweise kritisch beurteilt wird die Erhebung der Unternehmensabgabe nach Artikel 87 ff.
VE-BGeM. FDP, Handel Schweiz oder SGV schlagen entsprechend die Abschaffung der Unterneh- mensabgabe vor. BDP, economiesuisse, EXPERTsuisse und Handel Schweiz fordern eine andere Berechnungsweise zur Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen, etwa nach Anzahl FTE (Full Time Equivalent).
3.9 KOMEM (Art. 92–96 VE-BGeM)
Die neu zu schaffende Kommission für elektronische Medien (KOMEM) nach Artikel 92 ff.
VE-BGeM wird von beinahe allen Vernehmlassungsteilnehmenden thematisiert. Eine Mehrheit unter- stützt zwar die Idee einer staatsfernen Medienaufsicht, äussert sich aber skeptisch zur Konzipierung der KOMEM nach Artikel 92 ff. VE-BGeM. Nur wenige wie etwa die Kantone NW und ZH, die EMEK oder media FORTI begrüssen die KOMEM in der vorgeschlagenen Form. Einige, wie die Kantone BS, JU, OW, SH, SZ und TG, die CVP, CP, FER, SAB, AG Berggebiet, somedia, Telesuisse oder der VSP halten die Schaffung der KOMEM für unnötig und lehnen Artikel 92 ff. VE-BGeM deshalb ab.
Die Kritiker bemängeln insbesondere die Machtfülle der KOMEM, da sie nicht nur die Medienaufsicht ausübt, sondern auch für die Erteilung der SRG-Konzession und der Leistungsvereinbarungen zustän- dig ist. Gerade hinsichtlich der Erteilung der SRG-Konzession besteht deshalb eine grosse Basis (u.a. Kantone AG, BE, BL, BS, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG sowie die CVP, GLP, die GRÜNEN, SP, FER, CSGO/WRK, Pgi, RRR, SRG, Verband Medien mit Zukunft), die sich für die heutige Kompetenzordnung einsetzt; demnach soll der Bundesrat für die Erteilung der SRG-Kon- zession zuständig bleiben. Der Kanton ZG schlägt vor, die Kompetenzen der KOMEM einzig auf Auf- sichtstätigkeiten zu beschränken, während für den Kanton AG die Möglichkeit einer KOMEM als bloss beratendes Gremium für das UVEK und den Bundesrat denkbar wäre.
Andere wie Arbus, die Behindertenorganisationen, CH Media, impressum oder die Kulturgruppierun- gen werten die mögliche Zusammensetzung der KOMEM nach Artikel 92 VE-BGeM v.a. aus Unab- hängigkeitsgründen als problematisch und verlangen diversifiziertere Kriterien zur Besetzung der Kommission. Der Kanton JU, acsi, CIIP, Forum Helveticum, Pgi oder SSA schlagen bei der Kommissi- onszusammensetzung eine gleichwertige Berücksichtigung der Sprachregionen vor. Die Kulturgrup- pierungen wiederum stören sich daran, dass Organe und Angestellte von Medienanbieterinnen mit Leistungsvereinbarung als mögliche Kommissionsmitglieder ausgeschlossen sind, nicht aber Organe und Angestellte der privaten Medien.
impressum weist ausserdem auf die Unklarheit hinsichtlich des Rechtswegs bei den Tätigkeiten der KOMEM hin. Gefordert wird, dass alle Entscheide der KOMEM durch eine zweite, von der KOMEM unabhängige Instanz überprüft werden können.