Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

3 Stellungnahmen zu ausgewählten Gesetzesbestimmungen

3.1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–4 VE-BGeM)

Der Zweck des VE-BGeM nach Art. 1 wird mehrheitlich begrüsst. Die Behindertenorganisationen Agile, Procap und SGB-FSS schlagen allerdings vor, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Zwecknorm zu berücksichtigen.

Der in Artikel 2 festgehaltene Geltungsbereich des VE-BGeM löste zahlreiche kritische Reaktionen aus. Insbesondere die im Vergleich zum RTVG vorgenommene Deregulierung der Radios ohne Leistungsvereinbarung wurde thematisiert. Die Kantone BE, GE, JU und ZH, CSG/WRK sowie u.a. die GRÜNEN, EMEK, UBI, SGKM, fög, verschiedene Kulturgruppierungen und SSM warnen vor allem davor, dass die Radios ausserhalb des Geltungsbereichs weder die inhaltlichen noch die kommerziel- len Vorschriften des VE-BGeM zu beachten hätten. Hingegen begrüssen der Kanton SO, KS/CS oder Ringier einen derartigen Deregulierungsvorschlag. Für economiesuisse, asut, swisscom und upc geht die Deregulierung zu wenig weit: nicht nur Radioprogramme ohne Leistungsauftrag, sondern auch schweizerische Fernsehprogramme ohne Leistungsvereinbarung sollten vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.

Die vorgesehene Ausweitung des Geltungsbereichs nach Artikel 2 VE-BGeM auf Online-Medien

löste ebenfalls gemischte Reaktionen aus. Während u.a. SVP, 3plus, CH Media, economiesuisse,

VSM, Stampa Svizzera, GEPSI, Corriere del Ticino, SGV, die Aktion Medienfreiheit, der Verein «Ja zu No Billag» und die WEKO eine genügende Verfassungsgrundlage in Art. 93 BV verneinen oder zumin- dest in Frage stellen, setzen sich CVP, GLP, die GRÜNEN, SP und EMEK für einen Geltungsbereich ein, der sämtliche Mediengattungen berücksichtigt. Die BDP, GLP, die GRÜNEN, die SP, die EMEK, WEKO, CH Media und news-21 schlagen vor, zuerst den Verfassungsartikel zu ändern.

Im Rahmen von Artikel 4 VE-BGeM (Begriffe) wird vor allem moniert, dass der Begriff der «elektroni- schen Medien» nicht definiert wird. Mehrere Kantone (AG, BE, BL, FR, GE, JU, SG, SZ, VD, VS und ZH), die GRÜNEN, UNIKOM, media FORTI, zentralplus, der SGB/USS, SIG, fög, Investigativ, öffent- lichkeitsgesetz.ch, JJS und Presserat schlagen vor, die «elektronischen Medien» so zu definieren,

dass auch Text-Beiträge darin Platz finden. Die verschiedenen Kulturgruppierungen fordern überdies, den in Artikel 4 Buchstabe g VE-BGeM definierten Begriff der «Medienanbieterin» zu ergänzen, indem explizit auf die Produktion kultureller Beiträge als zentrale Aufgabe der Medienanbieterinnen hingewie- sen wird.

3.2 Grundsätze (Art. 5–12 VE-BGeM)

Die Bestimmungen zum Jugendschutz in Artikel 8 VE-BGeM stossen bei asut, upc, sunrise und den anderen Fernmeldedienstanbieterinnen auf Ablehnung. Da die Einhaltung der Jugendschutzvorschrif- ten nicht in deren Händen liege, seien die entsprechenden Vorschriften wirkungslos und deshalb zu streichen. Zudem verweisen sie auf die von ihnen unterstützte Brancheninitiative Jugendmedien- schutz.

Behindertenorganisationen wie Agile, Procap und SBV äussern sich überwiegend zu Artikel 9 VE-BGeM. Sie erachten den Begriff der «Sinnesbehinderten» als zu eng und wünschen eine Auswei- tung auf «Menschen mit Behinderungen». Ausserdem weisen sie auf das Bedürfnis hin, dass auch die Werbung behindertengerecht aufbereitet werden soll.

Häufig wird auf die Ungleichbehandlung bei den Förderungspflichten nach Artikel 12 VE-BGeM hin- gewiesen. Dass die Förderungspflicht des Schweizer Films (Art. 12 Abs. 2 VE-BGeM) nur für schwei- zerische und nicht auch für ausländische Medienanbieterinnen gilt, werten der Kanton NE sowie GLP, die GRÜNEN, SP, Cinéforom, impressum, syndicom ,Telesuisse, 3Plus, CH Media, upc und zahlrei- che andere Fernmeldedienstanbieterinnen als diskriminierend. Gefordert wird deshalb eine Gleichstel- lung inländischer und ausländischer Anbieterinnen. Von zahlreichen Teilnehmenden wird vorgeschla- gen, künftig auch die ausländischen Werbefenster, die Video-on-demand-Anbieter und Streaming- dienste, beziehungsweise Fernmeldedienstanbieterinnen, die Medienangebote verbreiten sowie