Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Medienanbieterinnen festgehalten wird. Die in Artikel 53 Absatz 2 VE-BGeM vorgesehene Dauer der Leistungsvereinbarungen von fünf Jahren führt aus Sicht der Kantone AG, AI, BL, BS, FR, JU, NE, SH, VS sowie GEPSI, RRR, SGB/USS, SSV, Telesuisse, Unikom oder VSP zu Planungsunsicherhei- ten und sei deshalb zu kurz.
Drittens wird im Rahmen von Artikel 46 VE-BGeM die fehlende Berücksichtigung der Kultur moniert. So fehlt gemäss den Kulturgruppierungen die Kultur als generelles Förderkriterium innerhalb des Arti- kel 46 VE-BGeM.
Memoriav wünscht eine Ergänzung von Artikel 53 bezüglich Inhalt der Leistungsvereinbarungen:
Ebenfalls in den Leistungsvereinbarungen aufzuführen seien die Archivierungspflicht und die Langzei- terhaltung von Medienangeboten.
3.6 Übertragung von Angeboten (Art. 62–70 VE-BGeM)
Gegensätzlich sind die Haltungen zur Übertragung von Angeboten nach Artikel 62 ff. VE-BGeM, ins- besondere zu Artikel 64 VE-BGeM. CH Media, SRG und Telesuisse schätzen die Regeln zu «must carry» als zu wenig griffig ein, Swissstream hingegen bedauert, dass nicht konsequent auf must carry-Regeln verzichtet worden und somit die Chance zur Deregulierung verpasst worden sei und lehnt – wie auch upc und sunrise – eine Ausdehnung der unentgeltlichen Verbreitungspflicht auf nicht lineare Angebote ab. Gewünscht wird in diesem Zusammenhang auch die Klärung, was genau die ge- koppelten Dienste im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b VE-BGeM umfassen. Aus der Sicht der Fernmeldedienstanbieterinnen darf die Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste nur an der funktionalen Einheit anknüpfen; der «inhaltliche Bezug» sei für die Definition eines gekoppelten Diens- tes untauglich und gefährlich. Ausserdem wird die Frage aufgeworfen, ob der Technologiestandard HbbTV von den gekoppelten Diensten erfasst wird. Die Fernmeldedienstanbieterinnen lehnen dies mit Verweis auf die beschränkten Kapazitäten ab, IRF und einige TV-Veranstalter fordern die Verbrei- tungspflicht von interaktiven Steuerungssignalen.
Eine Vielzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden äusseren sich überdies zum zeitversetzen Fern- sehen nach Artikel 68 VE-BGeM. Die Wichtigkeit der Replay-Angebote wird zwar ausnahmslos aner- kannt, trotzdem oder gerade deshalb wird mehr Schutz für die TV-Programmveranstalterinnen gefor- dert. Insbesondere weisen IRF, Pro7Puls8 oder Telesuisse darauf hin, dass Weiterverbreiter mit Re- play-Angeboten Einnahmen steigern könnten, während den TV-Programmveranstalterinnen die Ein- nahmen aus der Werbung fehlten. Die EMEK, Goldbach, IRF oder Pro7Puls 8 fordern diesbezüglich die Einführung des Zustimmungserfordernisses der TV-Programmveranstalterinnen im Rahmen der Replay-Angebote, was dem internationalen Standard entspräche. Auf der anderen Seite fordern upc und sunrise sowie die anderen Fernmeldedienstanbieterinnen, dass mitverbreitete gekoppelte Dienste für den zeitversetzten Konsum in jedem Fall nur dann bereitgestellt werden müssten, falls ein Dienst mit dem linearen TV-Programm – wie nach geltendem Recht – eine funktionale Einheit bildet bzw. zur Nutzung des Programms notwendig ist. Ein Grossteil der Fernmeldedienstanbieterinnen weist
schliesslich darauf hin, dass die Jugendschutzvorschriften beim zeitversetzten Fernsehen nach Artikel 68 Absatz 3 VE-BGeM ins Leere griffen, da die Fernmeldedienstanbieterinnen nicht kontrollieren könnten, wer das jeweilige Programm konsumiere.6
3.7 Indirekte Medienförderung (Art. 71–76 VE-BGeM)
Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die indirekte Medienförderung im Allgemeinen und die vorgeschlagenen Massnahmen nach Artikel 71 ff. VE-BGeM im Speziellen. Die meisten davon (u.a. AG, SG, CVP, EMEK, Médias Suisse, Stampa Svizzera, VSM, Ringier, Suissecul- ture, nouvelle presse) lehnen jedoch eine auf Audio und Video bzw. elektronische Medien be- schränkte indirekte Medienförderung ab und bevorzugen indessen eine gattungsunabhängige För- derung. Die Post schliesslich ist der Ansicht, dass digitale Medienförderung und insbesondere digitale Presseförderung nicht funktioniert ohne gleichzeitige Förderung der physischen Presse.
6 Vgl. Ausführungen zu Art. 8 VE-BGeM unter Ziff. 3.2.