Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/43: Neues Bundegesetz über elektronische Medien · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Der Vorschlag, das heute in der Verordnung geregelte Online-Werbeverbot für die SRG neu auf Ge- setzesstufe zu verankern (Art. 27 Abs. 1 VE-BGeM), stösst mehrheitlich auf Ablehnung. So etwa bei der CVP, SP, ASW, economiesuisse, EMEK, Travail.Suisse, SGB/USS, syndicom und FER, div. Kul- turgruppierungen, div. Media-Agenturen5, SGB/USS, beim Schweizerischen Städteverband und den Kantonen BL, BS, GL, OW, SH, SZ, TI, UR, Ringier, impressum, SSM und auch bei der SRG selber. Eine knappe Mehrheit der Kantone und Parteien sowie ein Grossteil der Medien befürworten demge- genüber ein derartiges Werbeverbot auf der Ebene des Gesetzes. Werbetreibende wie Admeira oder Goldbach weisen darauf hin, dass Werbemöglichkeiten in reichweitenstarken Medienangeboten wich- tig seien, da ansonsten (noch mehr) Werbegelder ins Ausland abfliessen würden. Einige, so u.a. die Kantone OW und UR, die CVP, SP, EMEK oder SSM, bevorzugen ein Online-Werbeverbot für die SRG auf Verordnungsebene, damit künftige Kompensationsmöglichkeiten für die SRG nicht verbaut werden. Der Kanton SZ will am Online-Werbeverbot auf Verordnungsebene festhalten, damit rascher auf Entwicklungen reagiert werden kann; entscheidend sei jedoch, dass das Online-Werbeverbot der SRG weiterhin gelte.

Umstritten ist auch die Vorschrift des «shared content» der SRG nach Artikel 30 VE-BGeM. Die Ver- pflichtung, SRG-Inhalte anderen Medienanbieterinnen zur Verfügung zu stellen, könnte der Medien- vielfalt abträglich sein, argumentieren EMEK, impressum, SGB/USS oder SSM. Der Kanton NW sowie GLP, Piratenpartei, media FORTI oder CH Media begrüssen demgegenüber die Idee des «shared content».

Die Änderung des Auslandangebots der SRG im Vergleich zum RTVG wird zumindest als problema- tisch eingestuft. Die GRÜNEN und Travail.Suisse etwa bemängeln, dass das Medienangebot nach Artikel 34 Absatz 1 VE-BGeM (Präsenz der Schweiz und Förderung des Verständnisses der Anliegen der Schweiz im Ausland) als blosse Kann-Vorschrift ausgestaltet ist. Der Kanton TI sowie CVP, GLP, SP, media FORTI, OSE oder SSM beantragen, dass weiterhin die SRG diese publizistische Leistung gewährleisten muss. Auch GEPSI, Corriere del Ticino, suisseculture, ARF/FDS, Schweizer Koalition für die kulturelle Vielfalt, A*dS und die SRG wünschen, dass das Auslandangebot wie im bisherigen Artikel 24 Absatz 1 RTVG beibehalten wird.

Art. 38 Abs. 2 VE-BGeM sieht vor, dass der Bundesrat bei der Festlegung der Höhe der Abgaben ei- nen Maximalbetrag für die kommerziellen Einnahmen der SRG festlegen kann. Diese Plafonierung wird von verschiedenen Seiten (EMEK, SSA, Ringier, Travail.Suisse, OSE, Fonction Cinéma) kritisiert, weil sich die SRG so nicht mehr entwickeln könne.

3.5 Medienanbieterinnen mit Leistungsvereinbarung (Art. 46–61 VE-BGeM)

Ein Grossteil der Stellungnehmenden hat sich mit den Vorschriften nach Artikel 46 ff. VE-BGeM zu den Medienanbieterinnen mit einer Leistungsvereinbarung auseinandergesetzt. Kritisiert werden ins- besondere drei Aspekte. Erstens die Einschränkung, dass nur Medienangebote gefördert werden kön-

nen, die im Wesentlichen mit Audio- und audiovisuellen Medienbeiträgen erbracht werden (Abs.

1 Bst. b). Die Kantone BE, BL, ZH sowie die GRÜNEN, CH Media, EMEK, fög, impressum, Presserat, SGB/USS, SSM, syndicom, Unikom oder VSM betrachten diese Art der Förderung als realitätsfremd, da insbesondere im Online-Bereich die Grenzen zwischen Text und Audio- sowie audiovisuellen Inhal- ten fliessend seien. Begrüsst würde vielmehr eine Online-Förderung, die auch reine Textbeiträge um- fasst. FDP und SVP sowie 3plus, Aktion Medienfreiheit oder Ringier erachten demgegenüber die För- derung von Online-Medien grundsätzlich als problematisch.

Artikel 46 VE-BGeM wird auch für die fehlende Vorgabe einer flächendeckenden Abdeckung

durch regionale Radio- und Fernsehprogramme in Berg- und Randregionen kritisiert. So setzen

sich die Kantone AI, BS, SG, TG, TI, VD, VS sowie die CVP, SP, aber auch die AG Berggebiet, CH Media, RRR, SRG, Tele Basel oder VSP dafür ein, den Status quo der vordefinierten Versorgungsge- biete vom RTVG ins VE-BGeM zu überführen. Damit einhergehend forderten eine Vielzahl der Ver- nehmlassungsteilnehmenden, dass weiterhin an den zehnjährigen Konzessionen für die regionalen

5 Zu den erwähnten Media-Agenturen gehören die Folgenden: MediaCom, Wavemaker, JBW Media, Leading Swiss Agencies, mmb media agentur, Dentsu Aegis Network und Konnex.