Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Referenzrentenalter und Flexibilisierung des Rentenbezugs

4.1.1 Notwendigkeit einer Flexibilisierung

Das gesetzliche Rentenalter ist nur einer von mehreren Faktoren, die den Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts bestimmen. In der Praxis entspricht das gesetzliche Rentenalter dem Zeitpunkt, in dem die Altersrenten ohne Kürzung und ohne Zuschlag ausbezahlt werden und nicht dem Zeitpunkt, in dem eine Person den Arbeitsmarkt verlässt, um in Rente zu gehen. Weitere Faktoren wie die Ressourcen und persönliche Vorlieben, die Alters- und Personalpolitik des Unternehmens sowie die Arbeitsmarktsituation spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Diese Feststellungen wurden im Rahmen früherer Studien32 bestätigt. Letzteren zufolge bestehen in der Ausgestaltung des Übergangs in den Ruhestand grosse Unterschiede in der Bevölkerung. Nach den neuesten Studien sowie den aktuellsten Daten beendeten rund 40 Prozent ihre Arbeit aus unterschiedlichen Gründen früher, 20 bis 30 Prozent arbeiteten nach dem Eintritt ins AHV-Rentenalter weiter. Die Quote der nach Erreichen des AHV-Rentenalters noch Erwerbstätigen verringert sich jedoch ab dem 66. Altersjahr zunehmend. Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus erwerbstätig sind, bilden eine ganz bestimmte Kategorie. Diese setzt sich vorwiegend aus Selbstständigerwerbenden (drei Viertel) sowie aus Personen zusammen, die Teilzeit oder in spezifischen Funktionen arbeiten. Es ist heute unbestritten, dass ein echtes Interesse besteht, die Bedingungen für den Rentenbezug zu flexibilisieren, um eine bessere Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pensionierung zu ermöglichen. Um dem Wunsch nach einem gleitenden Übergang in den Ruhestand zu entsprechen, müssen die Voraussetzungen für den Rentenbezug gelockert werden. Dieser Wunsch nach einer Flexibilisierung der Bedingungen für den Rentenbezug ist legitim, ausserdem handelt es sich hierbei um ein langjähriges Versprechen. Die Flexibilisierung des Rentenbezugs ist zudem notwendig, damit die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden können. Diese Veränderungen beziehen sich in erster Linie auf die Teilzeitarbeit, die besonders Frauen betriff (Stand 2017: 58,6 % der Frauen sind teilzeiterwerbstätig, während 17,5 % der Männer Teilzeit arbeiten)33, aber auch auf die Mehrfachbeschäftigung.

Unter Berücksichtigung dieses Bedarfs an Flexibilisierung, wird im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagen, die Bedingungen für den flexiblen Rentenbezug innerhalb des Systems der Altersvorsorge, das heisst sowohl in der AHV als auch in der beruflichen Vorsorge, zu lockern. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen dem tatsächlichen Bedürfnis von Einzelpersonen und Unternehmen Rechnung tragen, um einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Das Ziel der Vorlage der Beibehaltung der Erwerbstätigkeit bis zum 65. Altersjahr und darüber hinaus, wird mit der Flexibilisierung des Rentenbezugs und der Harmonisierung des Rentenalters ermöglicht und durch gezielte Anreize gefördert. Die Anhebung des Referenzalters auf über 65 Jahre ist hingegen keine zweckmässige Massnahme. Während der Anteil älterer

32 Judit Trageser, Stefan Hammer, Juliane Fliedner, «Altersrücktritt im Kontext der demografischen Entwicklung», Beiträge zur Sozialen Sicherheit Nr. 11/12; M. Kolly, «Ältere Personen und Arbeitsmarktbeteiligung», Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Materialband zum Forschungsbericht, Nr. 11/12.

33 Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Arbeitskräfteerhebung 1991-2017 (SAKE) vom 15. Februar 2018