Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt im internationalen Vergleich relativ hoch ist, müssen die Akteure der Wirtschaft dennoch stärker sensibilisiert werden, um im Arbeitsmarkt Platz für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen. Tatsächlich haben ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder bei Arbeitslosigkeit einen Arbeitsplatz zu finden. Die Anhebung des Referenzalters auf über 65 Jahre, welche den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts nicht entspricht, führt lediglich zu einer Kostenverlagerung zulasten anderer Versicherungen. Aus diesen Gründen ist in der Vorlage ein einheitliches Referenzalter für Männer und Frauen vorgesehen. Personen, die über das 65. Lebensjahr hinaus weiterarbeiten können, können dies in Absprache mit ihrem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis tun. Dank den in dieser Vorlage vorgesehenen Massnahmen, werden die Bedingungen hierfür verbessert.
Damit die neue Regelung ihre Wirkung entfalten kann, ist eine Koordination zwischen der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge zwingend notwendig. Werden in der 1. Säule Vorbezug und Aufschub der Altersleistung neu geregelt und der Teilbezug eingeführt, dann können die Versicherten diese neuen Möglichkeiten nur nutzen, wenn im Grundsatz die gleichen Eckwerte auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestehen. Für die Mehrheit der betroffenen Personen ist für den Entscheid zum (ganzen oder teilweisen) Rückzug aus dem Erwerbsleben nicht in erster Linie die AHV-Rente, sondern vor allem die Höhe der Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorgemassgebend. Ob zum Beispiel eine Person die Möglichkeit des Rentenaufschubs in der AHV nutzt und die Erwerbstätigkeit tatsächlich weiterführt, hängt stark davon ab, ob sie auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge den Bezug der Altersleistung aufschieben kann. Es ist aus diesem Grund notwendig, die Flexibilisierung des Bezugs der Altersleistungen sowie das einheitliche Referenzalter in beiden Säulen innerhalb der gleichen Revisionsvorlage zu behandeln.
4.1.2 Vom Rentenalter zum Referenzalter
– Das Referenzalter bezeichnet den Zeitpunkt, in dem eine ordentliche Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag bezogen werden kann.
Das Rentenalter ist die Schlüsselgrösse in der Altersvorsorge. Es entscheidet, wann eine Person eine Altersrente ohne Kürzung (Rentenvorbezug), aber auch ohne Zuschlag (Rentenaufschub) beziehen kann. Das Rentenalter ist grundsätzlich auch der Endpunkt für die allgemeine Beitragspflicht in der AHV. Ebenso kann eine Rente der IV bis zu diesem Grenzalter bezogen werden. Das Rentenalter bestimmt überdies den Koordinationszeitpunkt mit den anderen Bereichen und den anderen Sozialversicherungen.
Die Bedeutung des Rentenalters beschränkt sich aber nicht nur auf die Altersvorsorge. Es hat insbesondere Auswirkungen in der Arbeitswelt. Das Rentenalter führt vielfach zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn nicht immer ein direkter Zusammenhang zwischen dem Altersrentenbezug und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gegeben ist. Bei arbeitslosen Personen bildet es den Schlusspunkt der Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Häufig ist es auch ausschlaggebend für Lösungen