Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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einen grösseren Spielraum zu gewähren und die administrativen Kosten zu senken, welche wegen der monatlichen Auszahlung von Kleinrenten entstehen. Die Versicherten werden mit dieser Massnahme nicht benachteiligt, weil sie weiterhin eine monatliche Auszahlung verlangen können. Bei Auszahlungen ins Ausland kann ihnen die Massnahme sogar entgegenkommen, weil eine jährliche Auszahlung es je nach Umständen erlaubt, die von den ausländischen Banken erhobenen Kosten zu minimieren.

Art. 64 Abs. 2biserster Satz

Diese Bestimmung wird an die neue Terminologie Referenzalter angepasst.

Art. 64a erster Satz

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die vorzunehmen ist, weil der Begriff «Rentenalter» durch den Begriff «Referenzalter» ersetzt wird.

Art. 102 Abs. 1 Bst. b, c, e und f

Diese Bestimmung listet die Finanzierungsquellen der AHV auf.

Abs. 1 Bst. b: Die Änderung ist ausschliesslich redaktioneller Natur und betrifft nur den deutschen Text.

Abs. 1 Bst. c: Der Begriff «Zinsen» wird durch «Vermögenserträge» ersetzt. Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurde das Verbot des Aktienerwerbs im Artikel 108 Absatz 1 aufgehoben. Mit der Änderung vom 6. Oktober 200047 des AHVG betreffend die Neuausrichtung der Anlagevorschriften des Ausgleichsfonds der AHV wurde zusätzlich die Beschränkung auf den schweizerischen Aktienmarkt eliminiert. Damit entspricht die Bezeichnung «Vermögenserträge» inhaltlich besser den Gegebenheiten.

Abs. 1 Bst. e: Die Bestimmung wird durch einen neuen Buchstaben ergänzt, welcher den Ertrag aus der Mehrwertsteuer angibt. Es handelt sich zum einen um den Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag, der bereits heute der AHV zugutekommt, zum andern um den Ertrag aus der Zusatzfinanzierung.

Abs. 1 Bst. f: Der Liste wird der Ertrag aus der Spielbankenabgabe hinzugefügt, die eine eigenständige Finanzierungsquelle der AHV darstellt und nicht zum Bundesbeitrag gehört. Deshalb ist der Ertrag aus der Spielbankenabgabe aus systematischer Sicht in Artikel 102 E-AHVG, der die Finanzierungsquellen benennt, und nicht in Artikel 103 E-AHVG, der den Bundesbeitrag regelt, aufzuführen.

Art. 103 Bundesbeitrag

Die Änderung des Titels betrifft nur die französische sowie die italienische Fassung.

Der Ertrag aus der Spielbankenabgabe gehört zu den Finanzierungsquellen der AHV und ist nicht Teil des Bundesbeitrags an die AHV-Ausgaben. Um eine klare Abgrenzung zu schaffen, wird in Artikel 102 Absatz 1 E-AHVG mit f. ein neuer Buchstabe eingeführt, unter dem der Ertrag aus der Spielbankenabgabe aufgeführt wird. Somit

47 AS 2001 292