Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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kann Artikel 103 E-AHVG Absatz 2 aufgehoben werden, was zu einer Umstrukturierung dieses Artikels führt.

Art. 104 Finanzierung des Bundesbeitrags

Die Änderung des Titels betrifft nur die französische Fassung.

Der Artikel wird in seiner Formulierung vereinfacht. Dadurch kann der finanzpolitisch unpräzise Begriff der «Rückstellung» vermieden werden. Durch die Anpassung des Artikels 104 wird Artikel 111 obsolet und kann aufgehoben werden.

Art. 111

Aufgrund der Umformulierung und Ergänzung des Artikels 104 kann Artikel 111 aufgehoben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …48

(Stabilisierung der AHV)

a. Referenzalter der Frauen

Das Referenzalter der Frauen bleibt bis Ende des Jahres, in dem die Änderung vom ... in Kraft tritt, bei 64 Jahren bestehen. Auch die Beitragspflicht besteht bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Die Erhöhung des Referenzalters der Frauen beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung. Das Referenzalter wird anschliessend schrittweise jeweils um drei Monate pro Jahr erhöht. Sofern das neue Recht im Jahr 2021 in Kraft tritt, würde für Frauen ab dem Jahr 2025 das Referenzalter 65 gelten. Bei der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters ist jeweils der gesamte Jahrgang der betroffenen Frauen gleich zu behandeln. Im Fall, dass die Änderung wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, beträgt das Referenzalter für Frauen, die 1957 oder früher geboren sind 64 Jahre. Für die im Jahr 1958 geborenen Frauen gilt ein Referenzalter von 64 Jahren und 3 Monaten, das Referenzalter beträgt 64 Jahre und 6 Monate für Frauen, die im Jahr 1959 geboren wurden, 64 Jahre und 9 Monate für Frauen mit Jahrgang 1960 und schliesslich 65 Jahre für alle Frauen die im Jahr 1961 und später geboren wurden. Die Formel in den eckigen Klammern sollte es ermöglichen, die von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters betroffenen Geburtsjahre entsprechend dem Jahr des Inkrafttretens der Änderung anzupassen.

b. Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge

Die neue Regelung gilt für Renten, die nach Inkrafttreten der Änderung vom ... entstehen. Für Personen, die in diesem Zeitpunkt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird indes eine Ausnahmeregelung eingeführt. Insofern diese Personen über das Alter von 65 Jahren hinaus AHV-Beiträge bezahlt haben, können sie die Anwendung des neuen Rechts verlangen, damit diese Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Neuberechnung hat nur Auswirkungen auf zukünftige Renten. Auf Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits über 70 Jahre alt sind, sind die neuen Bestimmungen zur Rentenverbesserung nach Erreichen des Referenzalters hingegen nicht anwendbar.

48 AS …; BBl …