Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Begrenzung des Kapitalbezugs auf drei Schritte) auch in den Vorsorgeeinrichtungen gewährleistet werden soll, die ausschliesslich die weitergehende berufliche Vorsorge versichern.
5.3.2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 10 Abs. 3
Der Vorbezug der ganzen Altersrente schliesst einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV aus. Wer eine ganze Altersrente vorbezieht, wird in aller Regel die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist in dieser Situation also kein Thema mehr.
Der Vorbezug eines Teils der Altersrente kann hingegen mit einer Teilerwerbstätigkeit verbunden sein. Deshalb können Eingliederungsmassnahmen auch sinnvoll sein, wenn eine Person bereits einen Teil der Rente bezieht.
Die Altersrente kann ab dem vollendeten 62. Altersjahr jederzeit auf den Anfang des Folgemonats vorbezogen werden (Art. 40 Abs. 1 E-AHVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV erlischt folglich am Ende des Monats, der jenem vorangeht, in dem die ganze Altersrente erstmals vorbezogen wurde. Absatz 3 wird deshalb dahingehend ergänzt, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente der AHV erlischt. Falls die versicherte Person von der Möglichkeit des Vorbezugs nicht Gebrauch gemacht oder nur einen Teil der Altersrente vorbezogen hat, erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet.
Im E-AHVG wird der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt, weshalb diese Bestimmung anzupassen ist.
Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz
Eingliederungsmassnahmen geben Anspruch auf Taggelder. Deshalb muss das Ende des Anspruchs auf diese Leistung gleich ausgestaltet werden wie dasjenige des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 3 E-IVG).
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs
Gemäss geltendem Recht erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente mit dem Tod der anspruchsberechtigen Person sowie mit dem Anspruch der versicherten Person auf eine Altersrente oder mit dem Vorbezug der Altersrente (aktuell kann nur die ganze Rente vorbezogen werden).
Mit der neuen Regelung kann künftig auch nur ein Teil der AHV-Altersrente vorbezogen werden. Wie heute wird es nicht möglich sein, eine IV-Rente und gleichzeitig eine ganze oder einen Teil der AHV-Rente zu beziehen. Da der Teilvorbezug die Weiterbeschäftigung über das Referenzalter hinaus und den gleitenden Übergang in den Ruhestand fördern soll, darf der Anspruch auf eine IV-Rente nicht systematisch verwehrt werden, wenn eine Person während eines Teilvorbezugs der AHV-Rente invalid wird beziehungsweise die Invalidität anerkannt wird. In einem solchen Fall muss