Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
c. Kürzungssätze für Frauen beim Vorbezug der Altersrente
Da Frauen die Möglichkeit des Rentenvorbezugs schon vor Inkrafttreten von Art. 40c, bzw. vor Inkrafttreten der Reform (Frauen mit Jahrgang 1958 [Jahr des Inkrafttretens der Änderung +1 - 64] oder 1959 [Jahr des Inkrafttretens der Änderung +2 - 64]) haben, ist zu klären, welches Recht für die vorbezogene Rente gilt. Während der Vorbezugsdauer wird die Rente nach dem im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs geltenden Recht berechnet. Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente anschliessend anhand der in der Änderung vom ... enthaltenden Bestimmungen neu berechnet.
Schlussbestimmungen der Änderung vom ...
(Stabilisierung der AHV49)
Abs. 2: Die Ausgleichsmassnahmen nach Art. 34bisund 40c treten parallel zur ersten Etappe der Erhöhung des Referenzalters der Frauen in Kraft, das heisst ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom .... Im Falle der Variante 1 der Ausgleichsmassnahmen tritt Art. 34biszu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft. Somit gelten diese Artikel nur für Frauen, die von der Erhöhung des Referenzalters betroffen sind. Zeitlich sind die Massnahmen auf den Zeithorizont der Reform bis 2030 beschränkt. Das bedeutet, dass wenn die Vorlage wie vorgesehenen am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, die Massnahmen nur für Frauen mit Jahrgang 1958 [Jahr des Inkrafttretens der Änderung +1 - 64] bis 1966 [Jahr des Inkrafttretens der Änderung +9 - 64] zum Tragen kommen. Zu erwähnen ist, dass die nach Artikel 34biserworbenen Ansprüche im Falle der Variante 2 der Ausgleichsmassnahmen nicht gleichzeitig mit der Bestimmung erlöschen, durch die sie erworben werden. Denn die Besitzstandsgarantie für die Altersrenten gilt auf Lebzeiten. Für die Kinderrenten, die nach den gleichen Regeln wie die Altersrente berechnet werden (Art. 34bis), wird die Besitzstandsgarantie gewährt, solange die Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderrente erfüllt sind (Abs. 2).
5.3 Änderung anderer Erlasse
5.3.1 Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 124 Randtitel und Abs. 1 sowie Art. 124a Randtitel und Abs. 1
Im E-AHVG wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Das bedingt eine Anpassung dieser Bestimmungen, um die Terminologie des E-AHVG zu übernehmen
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a
Artikel 89a Absatz 6 zählt zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 5 jene Bestimmungen des BVG auf, die auch für Vorsorgeeinrichtungen gelten, die ausschliesslich in der überobligatorischen Vorsorge tätig sind.
Eine Anpassung von Absatz 6 ist nötig, weil das flexible Rücktrittsalter (Anrecht auf einen Vorbezug ab dem 62. Altersjahr, bzw. Aufschub bis zum 70. Altersjahr und die
49 AS ... ; BBL ...