Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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die versicherte Person die Möglichkeit haben, die Invalidenrente anstelle der vorbezogenen Altersrente zu beziehen.

Art. 42 Abs. 4 und 4bis

Im E-AHVG wird der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt, weshalb die Bestimmung anzupassen ist. Der aktuelle Absatz 4 wird ausserdem an die heutigen gesetzesredaktionellen Grundsätze angepasst und neu in Absatz 4 und Absatz 4bisaufgeteilt.

Gleichzeitig wird präzisiert, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausschliesslich beim Vorbezug der ganzen Altersrente erlischt. Bei einem teilweisen Vorbezug der Altersrente bleibt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung dagegen bestehen.

Art. 42septiesAbs. 3 Bst. b

Die Präzisierung in Buchstabe b ist notwendig, da einzig beim Vorbezug der ganzen Altersrente, nicht aber bei einem teilweisen Vorbezug, der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag erlischt. Zudem wird der Begriff «Rentenalter» durch den Begriff «Referenzalter» ersetzt.

Art. 47 Abs. 3

Nach heutigem Recht können die Ausgleichskassen Teilrenten, die weniger betragen als 10 Prozent der minimalen Vollrente (10 % von 1175 Franken = 117,50 Franken, ergibt 1410 Franken jährlich) einmal jährlich statt monatlich auszahlen. Der Vorschlag, die Limite auf 20 Prozent anzuheben (20 % von 1175 Franken = 235 Franken, ergibt 2820 Franken jährlich), hat zum Ziel, den Ausgleichskassen bei der Umsetzung einen grösseren Spielraum zu gewähren und die administrativen Kosten zu senken, welche wegen der monatlichen Auszahlung von Kleinrenten entstehen. Die Versicherten werden mit dieser Massnahme nicht benachteiligt, weil sie weiterhin eine monatliche Auszahlung verlangen können. Bei Auszahlungen ins Ausland kann ihnen die Massnahme sogar entgegenkommen, weil eine jährliche Auszahlung es je nach Umständen erlaubt, die von den ausländischen Banken erhobenen Kosten zu minimieren.

Art. 74 Abs. 2

Im E-AHVG wird der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt, weshalb die Bestimmung anzupassen ist.

5.3.3 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, aquaterund b Ziff. 2

Im E-AHVG wird der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt, weshalb die Bestimmung anzupassen ist.