Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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Ziffer 2 des Buchstabens b wird auch insoweit umformuliert, da der Verweis auf das Referenzalter nur im Falle einer verwitweten Person Sinn ergibt. Für eine Waise ist diese Bedingung in allen Fällen aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Definition der Waise erfüllt (eine Waise kann nicht älter als 25 Jahre sein).
Art. 11 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 1ter
Bst. dbis: Neu besteht die Möglichkeit, nur einen Teil der Altersrente aufzuschieben oder vorzubeziehen (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 E-AHVG). Da der Bezug einer Altersrente den Zugang zu den Ergänzungsleistungen öffnet, müssten ohne Korrektur die Ergänzungsleistungen faktisch die Differenz zur ganzen Rente voll ausgleichen. Um diese Kostenverschiebung zu den Ergänzungsleistungen hin zu verhindern, wird anstelle der tieferen effektiv bezogenen Rente die entsprechende ganze Rente, bei einem teilweisen Aufschub jedoch ohne Aufschubszuschlag, angerechnet. In den Fällen, in denen nur ein Teil der Altersrente vorbezogen wird, ist anstelle der tatsächlich ausgerichteten anteiligen Rente die entsprechende ganze (wegen des Vorbezugs gekürzte) Rente als Einnahme anzurechnen. Wird von der Möglichkeit nach Artikel 40 Absatz 2 E-AHVG (Erhöhung des Anteils der vorbezogenen Rente) Gebrauch gemacht, wird die geringere Vorbezugskürzung nicht berücksichtigt. Es wird weiterhin die bisherige entsprechende ganze Rente angerechnet. Dies ist zu Gunsten der versicherten Personen. Abs. 1ter: Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird ein Teil des anrechenbaren Reinvermögens als Einnahme berücksichtigt. Dieser sog. Vermögensverzehr beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel. Dieser Absatz stellt klar, dass der Vermögensverzehr bei einem Teilvorbezug der Altersrente zusammen mit einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder einem IV-Taggeld für mehr als sechs Monate einen Fünfzehntel ausmacht. Die Kantone haben nach wie vor die Kompetenz, einen abweichenden Betrag festzulegen für Personen, die in einem Heim oder Spital leben (gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG). Wird nur die Altersrente anteilig vorbezogen, ohne dass gleichzeitig eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV bezogen wird, so wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Zehntel des anrechenbaren Reinvermögens (bei Personen, welche nicht im Heim leben) als Einnahme berücksichtigt.
Art. 13 Abs. 3
Der geltende Artikel 13 Absatz 3 verweist auf Artikel 111 AHVG, der aufgehoben wird, weshalb er anzupassen ist. Zudem wird, wie in der AHV, die Finanzierungsweise des Bundesbeitrags präzisiert.
5.3.4 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 10 Abs. 2 Bst. a; Art. 14 Abs. 1 und 2; Art. 15 Abs. 1 Bst. a; Art. 24 Abs. 3 Bst. b; Art. 31; Art. 33a Abs. 2; Art. 33b Titel; Art. 34a Abs. 4; Art. 36 Abs. 1; Art. 41 Abs. 3; Art. 49 Abs. 1 und Art. 60a Abs. 2
Im E-AHVG wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Das bedingt eine Anpassung dieser Bestimmungen, um die Terminologie des E-AHVG zu übernehmen.