Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Art. 13 Referenzalter, Alter für den Vorbezug und den Aufschub

Abs. 1: Um eine lückenlose Koordination des Referenzalters zwischen der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge sicher zu stellen, wird in Absatz 1 direkt auf Artikel 21 E-AHVG verwiesen. Dieser Verweis schliesst auch die Übergangsregelung zu Artikel 21 E-AHVG in Buchstabe a (Referenzalter der Frauen) der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG im Rahmen dieser Revision mit ein. Damit wird die Anpassung des Referenzalters der Frauen zwischen AHVG und BVG koordiniert. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nach wie vor frei, in ihren Reglementen ein abweichendes reglementarisches Referenzalter festzulegen.

Abs. 2: Die versicherte Person soll die Möglichkeit haben, sich flexibel pensionieren zu lassen. Sie soll die Altersleistung ab Vollendung des 62. Altersjahres vorbeziehen oder bis zum Alter 70 aufschieben können. Der Anfang des Bezugs kann auf einen beliebigen Monat fallen. Die obere Grenze der Aufschubphase ist – koordiniert in der

1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie der Säule 3a – mit Vollendung des 70. Altersjahres erreicht.

Das in Artikel 13 Absatz 2 statuierte Recht, den Bezug der Altersleistung aufzuschieben, regelt die Frage nicht, ob während dem Aufschub das Altersguthaben weiter geäufnet werden kann. Ob eine Weiterversicherung mit Beiträgen möglich ist, hängt vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab und eine solche darf nur auf Verlangen der versicherten Person erfolgen (vgl. Art. 33b BVG). Da die Aufschubmöglichkeit zu den BVG-Mindestvorschriften gehört, ist das Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 BVG während dieser Zeit gemäss Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.

Die Flexibilität des Rentenalters kann in der Arbeitswelt nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn die überobligatorischen Altersleistungen (mindestens) so flexibel bezogen werden können wie die obligatorischen Altersleistungen. Die vorgeschlagene Regelung des flexiblen Bezugs der Altersleistung soll daher auch auf den überobligatorischen Bereich anwendbar sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 E-BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a E-ZGB).

Abs. 3: Aufgrund von Absatz 3 haben die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, in ihren Reglementen ein tieferes Alter für den Vorbezug festzuhalten, sodass der Leistungsanspruch vor dem Alter von 62 Jahren entsteht. Damit wird Artikel 1i BVV 2 Rechnung getragen, wonach Vorsorgeeinrichtungen einen Altersrücktritt ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen können.

Art.13a Teilbezug der Altersleistung

Diese neue Regelung soll – analog zur Regelung in der 1. Säule – einen fliessenden Übergang in die Pensionierung ermöglichen. Da die persönlichen Bedürfnisse der Versicherten und die Verhältnisse in der Arbeitswelt sehr verschieden sind, sollen die Versicherten den Bezug der Altersleistung der Reduktion ihrer Erwerbstätigkeit möglichst gut anpassen können. Damit soll eine zwischen der Arbeitswelt, der AHV und der beruflichen Vorsorge kohärente schrittweise Pensionierung möglich werden. Allerdings sollen auch die Vorsorgeeinrichtungen vor übermässigen Aufsplittungen des Bezugs und allzu zahlreichen aufwendigen Berechnungen von Teilrenten geschützt werden.

Der gesetzliche Anspruch stimmt dabei weitgehend mit der vorgesehenen Flexibilisierung in der AHV überein. Auch in Bezug auf den schrittweisen Übergang in den