Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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5.3.6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2ter

Im E-AHVG wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Dies erfordert die Verwendung einer gleichen Terminologie auch im UVG.

Art. 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz

Die Komplementärrente wird neu auch bei Änderungen angepasst, die sich aufgrund eines Aufschubs (Art. 39 E-AHVG) oder eines Vorbezugs (Art. 40 Abs. 1 E-AHVG) der AHV-Altersrente ergeben.

Art. 22 Revision der Rente

Die Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden nicht mehr revidiert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die anspruchsberechtigte Person definitiv aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hat. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Person das Referenzalter der AHV erreicht hat oder eine ganze Altersrente dieser Versicherung vorbezieht. Da im E-AHVG der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt wird, muss die Bestimmung angepasst werden.

Art. 31 Abs. 4 dritter und vierter Satz

Die Komplementärrente wird neu auch bei Änderungen angepasst, die sich aufgrund eines Aufschubs (Art. 39 E-AHVG) oder eines Vorbezugs (Art. 40 Abs. 1 E-AHVG) der AHV-Altersrente ergeben.

5.3.7 Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Art. 41 Abs. 1

Dieser Absatz wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst. Zudem wird neu auf «Artikel 21 Absatz 1 AHVG» statt nur auf «Artikel 21 AHVG» verwiesen.

Art. 43 Abs. 1

Dieser Absatz wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst. Zudem wird neu auf «Artikel 21 Absatz 1 AHVG» statt nur auf «Artikel 21 AHVG» verwiesen.

Art. 47 Abs. 1

Dieser Absatz wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst. Zudem wird neu auf «Artikel 21 Absatz 1 AHVG» statt nur auf «Artikel 21 AHVG» verwiesen.

Gemäss der geltenden Regelung der Militärversicherung bezieht der Versicherte eine Invalidenrente bis zum Alter, ab welchem er eine AHV-Altersrente beziehen kann, sei dies ab 65 Jahren bei den Männern oder 64 Jahren bei den Frauen. Der Versicherte erhält diese Invalidenrente, selbst wenn er sich frühzeitig pensionieren lässt und deshalb eine gekürzte AHV-Altersrente bezieht. Nach dem 65. Altersjahr hebt die Mili-