Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Ruhestand kann die volle Wirkung nur eintreten, wenn die überobligatorischen Altersleistungen (mindestens) so flexibel abgestuft bezogen werden können wie die obligatorischen. Die Regelung soll daher auch im überobligatorischen Bereich anwendbar sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 E-BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a E-ZGB). Die versicherte Person kann den Bezug der Altersleistung aus der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterschiedlich staffeln. Durch die Kombination dieser verschiedenen Möglichkeiten entsteht eine grosse Flexibilität beim Übergang in die Pensionierung.

Abs. 1: Dieser Absatz regelt den Teilbezug der Altersleistung als Rente. Jede versicherte Person soll die Möglichkeit haben, die Altersleistung als Rente abgestuft in mindestens drei Schritten zu beziehen. Da die Begrenzung auf drei Schritte zum Schutz der Vorsorgeeinrichtungen erfolgt, stellt diese Bestimmung eine Mindestvorschrift dar. Es steht den Einrichtungen beim Rentenbezug frei, in ihren Reglementen mehr Schritte vorzusehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Person vor dem ersten Pensionierungsschritt ein volles Arbeitspensum hatte oder nicht. Auch wenn sie zum Beispiel nur ein halbes Arbeitspensum hatte, hat sie grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Anzahl Schritte wie eine Person, die zu 100 Prozent angestellt ist.

Abs. 2: Für den Bezug der Altersleistung in Kapitalform sieht die vorgeschlagene Lösung keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilbezug vor. Das Reglement kann jedoch eine Teilbezugsmöglichkeit vorsehen, welche jedoch auf höchstens drei Schritte begrenzt ist. Hat eine versicherte Person bereits drei Kapitalbezüge gemacht, so darf das restliche Altersguthaben nur noch als Rente bezogen werden. Diese Höchstvorschrift ist von grundlegender Bedeutung, da mit dem Aufsplitten der Altersleistung in mehrere Kapitalbezüge die Steuerprogression erheblich gebrochen werden kann. Sie darf auch nicht umgangen werden, indem der Lohn aus einem Arbeitsverhältnis in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert wird und diese insgesamt mehr Teilschritte zulassen. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person zum Beispiel für das BVG bei einer und für das Überobligatorium bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, oder wenn eine Kaderkasse oder eine Vorsorgeeinrichtung mit 1e-Plänen errichtet wird. Die Beschränkung auf drei Schritte beim Bezug der Altersleistung in Kapitalform könnte leicht dadurch umgangen werden, dass der Lohn, der bei einem Arbeitgeber erzielt wird, in mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert wird und die Schritte gesondert je Einrichtung gezählt werden. Dies ist nicht zulässig. Ebenso soll auch nicht aufgrund eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung die Gesamtzahl der Kapitalbezüge kumuliert werden können. Aus diesem Grund wird in Artikel 8 Absatz 3 FZG eine Informationspflicht beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen.

Art. 13b Vorbezug der Altersleistung

Abs. 1: Die versicherte Person, die vor dem reglementarischen Referenzalter geltend machen will, dass sie ganz oder zum Teil pensioniert wird, kann dies nur tun, wenn der Lohn beim Arbeitgeber, der dieser Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, tatsächlich entsprechend reduziert wird. Die Verminderung braucht jedoch nicht zwingend den gesetzlich versicherten Lohn zu betreffen. Reduziert sich zum Beispiel der Jahreslohn von 120 000 Franken auf 90 000 Franken, das heisst um 25 Prozent, so kann die Person bis zu 25 Prozent ihrer Altersleistung beziehen, selbst wenn sie ausschliesslich in einem BVG-Minimalplan versichert ist. Die Verminderung des Lohns darf nicht vorübergehend sein. Ist bei einer Verminderung bereits abzusehen, dass der Lohn wieder steigen wird, kann dies nicht als Teilpensionierung betrachtet werden. Andererseits kann selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person