Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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tärversicherung die Invalidenrente des Versicherten auf und richtet ihm eine Altersrente aus, die der Hälfte der von ihm bezogenen Invalidenrente entspricht. Die Altersrente der Militärversicherung wird mit jener der AHV kumuliert. Die vorgeschlagene Änderung hat zur Folge, dass die Altersrente der Militärversicherung ab dem Zeitpunkt ausgerichtet wird, ab welchem die versicherte Person ihre ganze AHV-Altersrente vorbezieht, was vor Erreichen des 65. Altersjahres geschieht. Diese Änderung bringt Kohärenz im System und erlaubt eine bessere Koordination zwischen den Leistungen der Militärversicherung und jenen von anderen Sozialversicherungen.

Art. 51 Abs. 4

Dieser Absatz wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst. Zudem wird neu auf «Artikel 21 Absatz 1 AHVG» statt nur auf «Artikel 21 AHVG» verwiesen.

5.3.8 Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Art. 1a Abs. 4bis

Im E-AHVG wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Das bedingt eine Anpassung dieser Bestimmung, um die Terminologie des E-AHVG zu übernehmen.

5.3.9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

Dieser Absatz wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst. Zudem wird neu auf «Artikel 21 Absatz 1 AHVG» statt nur auf «Artikel 21 AHVG» verwiesen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d

Die Änderung dieser Bestimmung führt dazu, dass der Vorbezug einer AHV-Altersrente den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr ausschliesst. Dieser Grundsatz gilt sowohl beim Vorbezug einer ganzen wie auch beim Vorbezug einer (künftig vom E-AHVG vorgesehenen) anteiligen AHV-Altersrente.

Diese Änderung drängt sich auf, um der Ungleichbehandlung zwischen den Bezügerinnen und Bezügern einer vorbezogenen AHV-Altersrente, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung heute ausgeschlossen ist, und den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der beruflichen Vorsorge oder einer ausländischen Versicherung ein Ende zu setzen und um die Regeln zu harmonisieren. In Zukunft hat eine arbeitslose versicherte Person, die eine vorbezogene Altersleistung der AHV, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer ausländischen Versicherung erhält, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird der Betrag der vorbezogenen (ganzen oder anteiligen) AHV-Altersrente von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 E-AVIG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 ATSG), wie dies bei den