Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Erzielt die versicherte Person beispielsweise noch 60 Prozent des bisherigen Lohnes, so kann sie den Bezug von höchstens 60 Prozent der gesamten Altersleistung aufschieben.

Ist die versicherte Person im Zeitpunkt des reglementarischen Referenzalters hingegen nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft, hat sie die Möglichkeit, diese Lücken durch den Aufschub zu füllen.

Abs. 2: Die Vorsorgeeinrichtung darf für die Berechnung der maximal aufschiebbaren Altersleistung alternativ auf den Beschäftigungsgrad abstellen. Dies erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, die Regelungen beizubehalten, die sie zum Teil heute für die Teilpensionierung vorsehen: Die Einrichtungen stellen diesbezüglich nämlich teilweise auf den Beschäftigungsgrad ab. Die Regelung führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung nicht bei jeder geringfügigen Lohnreduktion die aufschiebbare Leistung neu berechnen muss.

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz

Beim Bezug einer Teilaltersrente entsteht auch ein entsprechender proportionaler Anspruch auf allfällige Kinderrenten. Die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine Teilaltersrente macht es daher notwendig, für die Kinderrente nach Artikel 17 die gleiche Regelung zu übernehmen, die in Artikel 25 bereits heute im Hinblick auf die Kinderrente von Teilinvaliden existiert.

Art. 21 Abs. 1

Nach geltendem Recht wird für die Höhe der Hinterlassenenleistungen beim Tod einer Person, die noch keine Renten bezogen hat, auf die Höhe der Invalidenrente abgestellt, auf die sie im Invaliditätsfall in diesem Zeitpunkt Anspruch hätte. Bei einem Bezüger oder einer Bezügerin einer Alters- oder Invalidenrente wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente auf die Höhe der tatsächlich bezogenen Rente abgestellt. Nicht geregelt im geltenden Recht ist die Situation einer Person, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin arbeitet und noch keine Altersrente bezieht, aufgrund des Alters aber nicht mehr unter den Geltungsbereich des IVG fallen würde. Diesem Sonderfall, der nach Einführung der Flexibilisierung des Bezugs der Altersleistungen vermehrt auftreten wird, trägt die entsprechende Anpassung in Absatz 1 Rechnung. Die Leistungsverbesserung aufgrund der Weiterarbeit und des späteren Bezugs der Altersleistung wirkt sich somit nicht nur auf die Altersleistung, sondern auch auf die Hinterlassenenleistung aus.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2

Artikel 49 Absatz 2 zählt die Bestimmungen des BVG auf, die bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen auch in der weiter gehenden Vorsorge Geltung haben. Der im Verlauf der 1. BVG-Revision eingefügte heutige Wortlaut von Ziffer 2 ist hinfällig, da die darin erwähnte gesetzliche Regelung der «zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung» schliesslich nicht in Kraft getreten ist, sondern materiell als Teil der Angemessenheitsregelung in Art. 1b BVV2 geregelt wurde. Hingegen muss für eine neue in der vorliegenden Revision eingefügte Bestimmung des BVG das Anwendungsgebiet ausgedehnt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a E-ZGB).