Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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ihre Erwerbstätigkeit in Zukunft wieder erhöht. Dies gilt selbst für eine Person, die sich bei ihrem Arbeitgeber vor dem Referenzalter pensionieren lässt und die ganze Rente bezieht. Auch sie kann später beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber wieder eine Anstellung annehmen. Die rentenbeziehende Person hat jedoch auch in solchen Fällen keinen Anspruch darauf, bei einer Wiedererhöhung oder -aufnahme der Erwerbstätigkeit den Rentenbezug zu stoppen, um später eine entsprechend höhere Rente zu beziehen.
Ob die versicherte Person bei einer Lohnreduktion nach Vollendung des 62. Altersjahres verlangen kann, dass ihre gesamte Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt und später zu einer entsprechend höheren Altersleistung führt, können die Vorsorgeeinrichtungen im Reglement regeln. Auch können sie weiterhin die Weiterversicherung des bisherigen Lohnes im Rahmen von Artikel 33a BVG anbieten. Die versicherte Person muss in jedem Fall einen Teil ihrer Altersleistung beziehen können, wenn sie aufgrund einer Lohnreduktion aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist.
Abs. 2: Koordiniert mit der 1. Säule hat die versicherte Person auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur einen Anspruch auf einen Vorbezug, wenn dieser mindestens 20 Prozent der Altersleistung beträgt. Da es sich um eine Bestimmung zum Schutz der Vorsorgeeinrichtungen handelt, können diese kleinere Teilschritte zulassen.
Abs. 3: Reduziert eine Person ihre Erwerbstätigkeit so weit, dass ihr Lohn unter die gesetzliche oder reglementarische Eintrittsschwelle sinkt und sie daher nicht mehr aktiv versichert ist, so wird die gesamte verbleibende Altersleistung fällig. Nur wenn die versicherte Person die Erwerbstätigkeit im Sinn von Artikel 2 Absatz 1bisFZG anderweitig weiterführt, kann sie stattdessen einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geltend machen.
Art. 13c Aufschub der Altersleistung
Abs. 1: Nach dem Referenzalter soll die Steuerbefreiung zugunsten der beruflichen Vorsorge nur noch insoweit genutzt werden können, als weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielt wird. Die Altersleistung darf somit nur aufgeschoben werden, falls die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Dies gilt auch im überobligatorischen Bereich (vgl. Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 E-BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a E-ZGB).
Bei allen Versicherten, die das reglementarische Referenzalter erreichen und die Altersleistung oder einen Teil davon aufschieben wollen, ist auf diesen Zeitpunkt hin zu berechnen, ob und in welchem Umfang ein Aufschub zulässig ist. Aufgeschoben werden darf der Bezug desjenigen Teils der Altersleistung, der den vollen reglementarischen Leistungen auf dem weiterhin erzielten Lohn entspricht. Die Vorsorgeeinrichtungen können für Berechnung ihre Einkaufstabellen verwenden.
Sofern die versicherte Person bei Erreichen des reglementarischen Referenzalters in die gemäss Reglement maximal möglichen Altersleistungen ihres Vorsorgeplans eingekauft ist, kann sie ab Erreichen des reglementarischen Referenzalters nur noch denjenigen Teil der Altersleistung aufschieben, der anteilsmässig dem weiterhin erzielten Lohn entspricht.