Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten
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durch andere Institutionen (Vorsorgeeinrichtungen und ausländische Versicherungen) ausbezahlten Altersleistungen bereits heute der Fall ist.
Zudem wird im E-AHVG der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch den Begriff «Referenzalter» ersetzt, was eine redaktionelle Anpassung dieser Bestimmung bedingt, damit die Terminologie jener des E-AHVG entspricht.
Art. 13 Abs. 3
Künftig werden die Altersleistungen der AHV, der Vorsorgeeinrichtungen und der ausländischen Versicherungen gleich behandelt – das heisst, sie schliessen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht aus, sondern werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c E-AVIG) –, weshalb diese Bestimmung zu streichen ist.
Die Aufhebung dieser Bestimmung entspricht damit der Absicht, die Regeln beim Bezug von Altersrenten der AHV, der Vorsorgeeinrichtungen und ausländischer Versicherungen zu harmonisieren.
Art. 18c Abs. 1
Da beim Vorbezug einer (ganzen oder anteiligen) AHV-Altersrente künftig Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen soll, muss diese Bestimmung angepasst werden. Neu werden somit die vorbezogenen Altersleistungen von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, wie dies bereits heute bei Vorsorgeeinrichtungen und ausländischen Versicherungen der Fall ist. Dadurch kann eine Überentschädigung entsprechend dem Grundsatz von Artikel 69 ATSG vermieden werden.
Diese Änderung entspricht der Absicht, die Regeln für die Bezügerinnen und Bezüger der verschiedenen Altersleistungen (AHV, berufliche Vorsorge, ausländische Versicherungen) zu harmonisieren.
Art. 27 Abs. 3
Dieser Absatz wird an die neue Terminologie «Referenzalter» angepasst. Zudem wird neu auf «Artikel 21 Absatz 1 AHVG» statt nur auf «Artikel 21 AHVG» verwiesen.