Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 113 Seiten

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Art. 79b Abs. 2

Personen, die die ganze Altersleistung vorbeziehen und später trotzdem wieder einen Lohn über der Eintrittsschwelle von Artikel 2 Absatz 1 verdienen, werden wiederum in eine Vorsorgeeinrichtung eintreten. Da der Vorbezug in der Regel zu einer Kürzung der Altersleistung führt, ist es auch sinnvoll, dass diese Personen bis zum Erreichen des Referenzalters bei weiterer Erwerbstätigkeit wieder versichert werden und so die Kürzung ganz oder zum Teil wettgemacht wird. Hingegen sollen Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen oder in Kapitalform bezogen haben, nicht noch einmal durch Einkäufe mit den entsprechenden Steuerprivilegien eine vollständige Vorsorge aufbauen können. Auch bei einem teilweisen Bezug der Altersleistung vor dem Referenzalter kann sich dieses Problem stellen, wenn die versicherte Person noch Einkaufsmöglichkeiten hat. In diesen Fällen muss die bereits laufende Rente oder die in Kapitalform ausbezahlte Altersleistung bei der Bestimmung der Einkaufsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Da es sich um Spezialfälle des Einkaufs handelt, soll diese Koordination auf Verordnungsebene geregelt werden.

5.3.5 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)

Art. 2 Abs. 1bis; Art. 16 Abs. 5; Art. 17 Abs. 2 Bst. a, b und c; Art. 22e Abs. 2 und Art. 24f

Im E-AHVG wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Das bedingt eine Anpassung dieser Bestimmungen, um die Terminologie des E-AHVG zu übernehmen.

Art. 8 Abs. 3

Wechselt eine versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, während sie bereits eine Altersleistung bezieht (Rente) oder bezogen hat (Kapital), oder erhält die versicherte Person infolge Teilinvalidität eine Rente, so benötigt die neue Vorsorgeeinrichtung die Informationen über diesen Leistungsbezug zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten (vgl. Art. 79b Abs. 2 E-BVG) bzw. zur Berechnung des obligatorisch zu versichernden Lohnes. Ebenso benötigt sie die Information darüber, ob die Altersleistung bereits teilweise in Kapitalform bezogen wurde, damit die Höchstvorschrift gemäss Artikel 13a Absatz 2 E-BVG eingehalten werden kann. Analog zu den Informationen betreffend das Guthaben im Alter 50 oder zu einer allfälligen Verpfändung des Guthabens müssen daher diese Angaben bei einem allfälligen Aus- und Übertritt der versicherten Person ihrem Guthaben folgen. Hat die versicherte Person den Anspruch auf die ganze Altersleistung geltend gemacht, so besteht keine Austrittsleistung mehr, mit der zusammen diese Informationen an die folgenden Einrichtungen übermittelt werden könnten. In diesem Fall muss die neue Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben von der versicherten Person verlangen. Dieselben Informationen müssen auch Freizügigkeitseinrichtungen erhalten bzw. weitergeben, für den Fall, dass das Freizügigkeitsguthaben erneut an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird.