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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)
4Der Bundesrat kann die Bereiche nach Absatz 2 definieren sowie Grundsätze für die Festlegung der Massnahmen zur Steuerung der Kosten aufstellen.
5Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und das Bundesamt nicht auf Massnahmen zur Steuerung der Kosten nach Absatz 1 einigen, so legt der Bundesrat diese Massnahmen fest.
6Sämtliche Leistungserbringer eines Bereichs und das Bundesamt müssen sich an die nach Absatz 1 vereinbarten oder die nach Absatz 5 festgelegten Massnahmen zur Steuerung der Kosten im entsprechenden Bereich halten.
Art. 27ter
Bisheriger Art. 27bis
Art. 69 Abs. 3
Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27terkann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200513 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.