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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)
Art. 47c Massnahmen zur Steuerung der Kosten
1Die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände sehen Massnahmen zur Steuerung der Kosten vor.
2Die Massnahmen nach Absatz 1 können in gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge integriert werden. Sie können auch in eigenen gesamtschweizerisch geltenden Verträgen vorgesehen werden; diese sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
3Sie müssen pro Bereich, der für die jeweilige Art von Leistungserbringer relevant ist, mindestens regeln:
a. die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind;
b. die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten.
4Sie müssen Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und der Kosten gegenüber dem Vorjahr vorsehen.
5Der Bundesrat kann die Bereiche nach Absatz 3 definieren sowie Grundsätze für die Festlegung der Massnahmen zur Steuerung der Kosten aufstellen.
6Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände nicht einigen, so legt der Bundesrat die Massnahmen zur Steuerung der Kosten fest. Die Leistungserbringer und die Versicherer geben dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos diejenigen Daten bekannt, die für die Festlegung der Massnahmen notwendig sind.
7Alle Leistungserbringer und Versicherer müssen sich an die nach Absatz 1 vereinbarten oder die nach Absatz 6 festgelegten Massnahmen zur Steuerung der Kosten im entsprechenden Bereich halten.
Art. 52 Abs. 1 Bst. b, Abs. 1bisund 3
1Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
b. erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel (Spezialitätenliste); diese enthält Preise, sofern für das Arzneimittel kein Referenzpreis nach Artikel 52b gilt.
1bisDas BAG legt für Arzneimittel nach Artikel 52b in einer Verordnung fest:
a. den Referenzpreis; der Referenzpreis ist der Preis, der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird; und
b. den Höchstpreis; der Höchstpreis ist der Preis, den die Leistungserbringer der versicherten Person höchstens in Rechnung stellen dürfen.
3Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen der Versicherung höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach den Absätzen 1 und 1bisBuchstabe a in Rechnung gestellt werden. Der Bundesrat bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der