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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)
Art. 43 Abs. 5 erster Satz
5Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. …
Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz
1… Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), sowie für Arzneimittel mit einem Referenzpreis (Art. 52 Abs. 1bis) bleiben vorbehalten.
Art. 47a Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen
1Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer setzen eine paritätisch besetzte Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen zuständig ist.
2Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form und Betrieb der Organisation aufstellen.
3Fehlt eine solche Organisation oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, so setzt der Bundesrat sie für die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer ein.
4Die von der Organisation erarbeiteten Tarifstrukturen und deren Anpassungen werden dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 47b Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen
1Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Organisation nach Artikel 47a diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen notwendig sind.
2Die Leistungserbringer und deren Verbände und die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisation nach Absatz 47a sind verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
3Gegen Verbände der Leistungserbringer, diejenigen der Versicherer und die Organisation nach Absatz 47a, die gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 2 verstossen, kann der Bundesrat Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
a. die Verwarnung;
b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.