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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten

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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)

Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.

Art. 52a Vergütung von Arzneimitteln ohne Referenzpreis

1Sind mehrere Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste ohne Referenzpreis aufgeführt, so vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person nur den Preis des günstigeren Arzneimittels.

2Wird bei gleicher medizinischer Eignung für die versicherte Person nicht das preisgünstigere Arzneimittel verschrieben oder abgegeben, so ist die versicherte Person darüber zu informieren, welcher Betrag nach Absatz 1 vergütet wird.

3Ersetzt die abgebende Person das verschriebene durch das preisgünstigere Arzneimittel, so informiert sie die verschreibende Person darüber.

4Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, die Arzneimittel erfüllen müssen, um als medizinisch gleich geeignet zu gelten.

Modell mit Preisabschlag:

Art. 52b Vergütung von Arzneimitteln mit Referenzpreis

1Sind mindestens drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt, so werden für alle Arzneimittel mit dieser Wirkstoffzusammensetzung ein Referenzpreis und ein Höchstpreis festgelegt.

2Der Referenzpreis wird so berechnet, dass ein angemessener Preisabstand gegenüber dem Resultat eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (Auslandpreisvergleich) eingehalten wird.

3Sind mehr als drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt, so wird beim nach Absatz 2 berechneten Referenzpreis ein angemessener Preisabschlag vorgenommen.

4Der Höchstpreis nach Artikel 52 Absatz 1bisentspricht dem nach Absatz 2 berechneten Preis.

5Die Referenzpreise und die Höchstpreise werden regelmässig überprüft. Sie werden nur angepasst, wenn die Überprüfung einen tieferen Preis ergibt.

6Der Bundesrat legt fest:

a. wie der Auslandpreisvergleich vorzunehmen ist;

b. wie hoch die Preisabstände nach Absatz 2 sind und wie sie berechnet werden;

c. wie hoch der Preisabschlag nach Absatz 3 ist;

d. wie die Bestandteile des Referenzpreises und des Höchstpreises zu bestimmen sind.

7Er kann vorsehen, dass: