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Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 11 Seiten
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Krankenversicherung. BG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1)
a. der Referenzpreis anders als gemäss Absatz 2 zu berechnen ist, wenn für die betreffenden Arzneimittel kein Auslandpreisvergleich vorgenommen werden kann;
b. die Referenzpreise und die Höchstpreise abweichend von Absatz 5 angepasst werden können, wenn die Versorgung mit Arzneimitteln gefährdet ist.
Modell mit Meldesystem:
Art. 52b Vergütung von Arzneimitteln mit Referenzpreis
1Sind mindestens drei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung in der Spezialitätenliste aufgeführt, so werden für alle Arzneimittel mit dieser Wirkstoffzusammensetzung ein Referenzpreis und ein Höchstpreis festgelegt.
2Der Referenzpreis entspricht dem Preisdurchschnitt des günstigsten Drittels der Arzneimittel nach Absatz 1. Dem Preisdurchschnitt wird ein Zuschlag hinzugefügt, wenn die Versorgung mit Arzneimitteln gefährdet ist.
3Der Höchstpreis wird so berechnet, dass ein angemessener Preisabstand gegenüber dem Resultat eines Vergleichs mit dem Preis in Referenzländern (Auslandpreisvergleich) eingehalten wird.
4Die Inhaberinnen der Zulassung für Arzneimittel, für die ein Referenzpreis gilt, melden dem BAG regelmässig die Preise.
5Die Versicherer können nur einzelne der Arzneimittel nach Absatz 1 vergüten, wenn damit eine kostengünstigere Versorgung mit Arzneimitteln gewährleistet ist. Sie veröffentlichen jährlich eine Liste dieser Arzneimittel und teilen sie gleichzeitig mit den neuen Prämien jeder versicherten Person mit.
6Die Referenzpreise und die Höchstpreise werden regelmässig überprüft. Sie werden nur angepasst, wenn die Überprüfung einen tieferen Preis ergibt.
7Der Bundesrat legt fest:
a. wie sich der Referenzpreis und der Höchstpreis zusammensetzen und wie deren Bestandteile zu bestimmen sind;
b. wie das günstigste Drittel der Arzneimittel zu berechnen ist;
c. unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag nach Absatz 2 hinzugefügt wird und wie hoch der Zuschlag ist;
d. wie der Auslandpreisvergleich vorzunehmen ist;
e. wie hoch die Preisabstände nach Absatz 3 sind und wie sie berechnet werden;
f. wie oft die Zulassungsinhaberinnen den Preis melden müssen.
8Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a. die nach Absatz 4 gemeldeten Preise öffentlich sind;
b. die von den Versicherern nach Absatz 5 vergüteten Arzneimittel zentral veröffentlicht werden;